Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Die Direktion ist verpflichtet, von jeder zu ihrer Kenntniß gelangenden 
doppelten Versicherung der Staatsanwaltschaft Mittheilung zu machen. 
G. 8. 
Jedes Gebäude muß einzeln, und also jedes abgesonderte und jedes mit 
dem Hauptgebäude nicht unter einem Dache befindliche Neben- oder Hintergebäude 
besonders verfichert werden. #r 
Der Direktion ist gestattet, in dem ihr nothwendig scheinenden Umfang 
auf Kosten der Sozietät Rückversicherung zu nehmen. 
C. Zeit und Bedingungen des Ein= und Austritts. 
S. 10. 
Der Eintritt in die Sozietät mit den davon abhängigen rechtlichen Wir- 
kungen, sowie eine Erhöhung der Versicherungssumme, soweit solche sonst mlässig 
ist (H. 19.), findet regelmäßig jährlich nur einmal, nämlich mit dem Tages- 
beginne des 1. Januar statt. Doch ist beides auch zu jeder anderen Zeit zu- 
lässig, wenn darauf unter der ausdrücklichen Verpflichtung, alle Beiträge für 
das laufende Halbjahr entrichten zu wollen, angetragen wird. Die rechtliche 
Wirkung des Vertrages beginnt in diesem Fall mit der Anfangsstunde desjenigen 
Tages, an welchem das Annahmedekret der Direktion ertheilt ist. 
Der Austritt aus der Sozietät und die freiwillige Herabsetzung der Ver- 
sicherungssumme kann nur Einmal jährlich mit dem Ablauf des letzten Dezember- 
tages stattfinden, und ist nur dann von der Einwilligung der Hypothekengläubiger 
und Realberechtigten abhängig, wenn eine desfallsige Beschränkung des Versicherten 
in dem Kataster und auf dem betreffenden Hypothekeninstrumente vermerkt ist. 
Der Direktion liegt ob, derartige Vermerke auf den Antrag der Berech- 
tigten in die Kataster eintragen zu lassen. " 
Den aus der Sozietät austretenden Gebäudebesitzern ist, sofern sich gegen 
den Austritt nichts zu erinnern findet, die Genehmigung desselben in schriftlicher 
Form von der Direktion zu eröffnen. 
Einer nothwendigen Löschung oder Heruntersetzung der Versicherungs- 
summe (S#. 6. und 18.) muß sich jeder Assoziirte zu jeder Zeit unterwerfen 
und es steht dagegen auch den Hypothekengläubigern und sonstigen Realberechtigten 
kein Widerspruchsrecht zu. 
In Fällen letzterwähnter Art hat die Direktion den Gläubigern, welche 
sich in dem Kataster haben vermerken lassen, durch die Post Nachricht zu geben. 
Einer besonderen Bescheinigung der Insinuation bedarf es dabei nicht. 
K. 11. 
Anträge, welche mit dem ordentlichen Termine, dem 1. Januar, in Kraft 
treten sollen, sind wenigstens vier Wochen vorher dem Magistrat unter Beifügung 
der nach S# 14. bis 17. aufgestellten Beschreibungen der Gebäude einzureichen, 
welcher dieselben bis zum 15. Dezember an die Direktion zu befördern bet 12
	        
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