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Gebäudes vom Feuer und bei dessen Dämpfung, oder durch den Blitz vernichtet
ist. Derselbe Theil der Versicherungssumme bildet die zu gewährende Schadens-
vergütung, conf. F. 45., vorausgesetzt, daß erstere den Werth des Gebäudes zur
Zeit des Brand= oder Blitzschadens nicht übersteigt, wogegen in denjenigen Fällen,
in welchen es sich nur um verbliebene Materialien handelt, der Werth
derselben als derjenige Theil der Versicherungssumme zu erachten ist, welcher von
der Vergütung ausgeschlossen bleibt. «
§.43.
Damit diese Ermittelung erfolgen kann, dürfen die Theile des Gebäudes,
welche durch das Feuer und bei dessen Dämpfung oder durch den Blitz zerstört
worden — abgesehen von dem Fall einer polizeilichen Anordnung — nicht ab-
bebrochen, auch nicht die Materialien der abgebrannten oder eingerissenen Gebäude
ei Seite geschafft werden, bevor die Abschätzung geschehen ist, oder die Direktion
die Erlaubniß dazu ertheilt hat. «
Derjenige Versicherte, welcher dawider handelt, erleidet von der festgestellten
Entschädigung einen Abzug, welchen die Direktion bis zum vierten Theile der-
selben bestimmen kann. ·
§.44.
Die Verhandlungen zum Zwecke der Ermittelung und Abschätzung eines
Brand- oder Blitzschadens werden von einem Deputirten des Magistrats ge-
leitet unter Zuziehung des Beschädigten und zweier Mitglieder der Gemeinde, die
zu den Versicherten gehören und mit dem Beschädigten nicht in auf- oder ab-
steigender Linie oder im vierten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert
sind. Liegt ein Totalschaden (K. 40.) vor, so bedarf es hierbei der Mit.
wirkung Sachverständiger nicht. Ist aber nur ein Partialschaden (F. 41.)
anzunehmen, so müssen zur Abschätzung desselben (S. 42.) zwei vereidete,
und nach Maßgabe des im F. 14. erwähnten Tarifs zu remunerirende Sach-
verständige zugezogen werden.
6. 45.
Das Resultat des Verfahrens wird hierauf dem Beschädigten bekannt
gemacht.
Wenn derselbe dagegen Widerspruch erhebt, oder wenn das Ergebniß der
Ermittelung des Partialschadens zweifelhaft erscheint, so ist eine anderweite Ab-
schätzung desselben vorzunehmen, welche den Zweck hat, den Neuwerth des be-
schädigten Gebäudes und den Betrag der Wiederherstellungskosten desselben
n0c, den örtlichen Preisen der Baumaterialien und Arbeitslöhne speziell zu ver-
anschlagen.
Les Verhältniß der Wiederherstellungskosten zu dem Neuwerth ergiebt
denjenigen Theil der Versicherungssumme, welcher dem Beschädigten gewährt
werden muß.
Eine Ausnahme von dieser Regel tritt ein, wenn der Werth des Gebäudes
zur Zeit des erlittenen Schadens die Versicherungssumme desselben nicht erreicht
und dies durch den speziellen Kostenanschlag eines Baubeamten ermittelt #.
(Nr. 7885.) n