— 426 —
In derartigen Fällen werden nur die Kosten vergütet, welche durch die Wieder-
herstellung des Gebäudes in den Zustand, welchen es zur Zeit der Beschädigun
durch Feuer oder Blitz gehabt hat, entstehen. Der Betrag dieser Kosten z
jedoch von einem Königlichen Baubeamten aus dem Gesichtspunkte veranschlagt
werden, daß dem Versicherten nicht das versicherte Objekt neu beschafft werden
soll, sondern daß ihm der zeitige Werth erstattet wird, welchen er am Tage des
eingetretenen Schadens durch den Brand und dessen unmittelbare Folgen, oder
durch einen kalten Blitzschlag verloren hat.
K. 46.
Die definitive Feststellung der Schadensvergütung erfolgt durch die Direk.
tion. Dieselbe ist berechtigt, die Aufnahme der nach 66. 44. und 45. vorge-
schriebenen Verhandlungen durch eines ihrer Mitglieder oder durch ein Mitglied
eines anderen Magistrats aus den zur Sozietät gehörigen Städten zu bewirken.
Auch ist dieselbe befugt, die ihr vorgelegten Abschätzungsverhandlungen vor der
Feasehung durch einen Baubeamten oder sonstigen Bauverständigen, welcher die
öhere Staatsprüfung bestanden hat, revidiren zu lassen und mit Rücksicht auf
dessen Gutachten den Entschädigungsbetrag festzustellen.
S. 47.
Gläscheeiig. mit dem im F. 39. vorgeschriebenen Verfahren muß in einem
Separat-Protokoll von Amtswegen Alles, was über die Entstehung und erste
Entdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung und Dämpfung, die zuerst angekom-
menen Spritzen und Wasserwagen und über sonstige, die Sozietät nach Inhalt
des gegenwärtigen Reglements angehende Gegenstände bekannt oder durch Zeugen-
vemehmung refe. in anderer Art ermittelt ist, geschichtlich verzeichnet werden.
Die sämmtlichen Verpandlungen mit der Schadensliquidation sind binnen
acht Tagen zur Feststellung der letzteren, unter Beifügung einer Handzeichnung
von der Brandstätte, sobald eine solche zur Erläuterung nothwendig erscheint,
der Direktion einzureichen.
G. Umfang der Ersatzverbindlichkeit der Sozietät und Aus-
zahblung der Brandschadenvergütung.
K. 48.
Die Brankschadenvergüt wird für jede durch Feuer verursachte Be-
schädigung des versicherten Gebäudes geleistet.
K. 49.
Ein Brandschaden wird nicht ersetzt, wenn das Feuer durch den Ver-
sicherten selbst vorsätzlich, als Urheber oder Theilnehmer, oder wenn dasselbe mit
seinem Wissen und Willen durch andere angelegt worden ist. Eine dieserhalb
erfolgte gerichtliche Verurtheilung ist in dieser Beziehung maßgebend. Im Falle
eines