Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

K. 70. 
Die Wahl der Direktionsmitglieder geschieht durch die Provinziallandtags- 
Abgeordneten der assoziirten Städte der Kur- und Neumark und der Nieder- 
lausitz. 
"1. Die Anstellung des ersten Direktors erfolgt in der Art, daß derselbe ent- 
weder auf eine gewisse Reihe von Jahren — jedoch nicht unter sechs Jahre — 
oder and Lebenszeit gewählt wird. 
ie anderen beiden Direktoren können nur auf sechs Jahre gewählt 
werden. #n 
Die für den Geschäftsbetrieb der Direktion nach Maßgabe des Etats (&.72.) 
nöthigen Beamten werden von der Direktion ernannt und von derselben mit der 
erforderlichen Geschäftsinstruktion versehen. 
Ihre Anstellung erfolgt auf Lebenszeit. Nur der Kanzlei-Diätarius und 
der Bote werden auf Kündigung angenommen. 
Bei unfreiwilligen Entlassungen und Versetzungen in den Ruhestand finden 
die für mittelbare Staatsbeamte bestehenden gesetzlichen Vorschriften auch auf die 
Beamten der Städte Feuersozietäts-Direktion Anwendung. Die Festsetzung der 
Pension erfolgt nach denselben Grundsätzen wie für unmittelbare Staatsbeamte, 
und nicht minder soll bei dem Ableben eines dieser Beamten den Hinterbliebenen 
desselben neben dem sogenanntenen Sterbequartale auch noch ein vierteljährliches 
Gnadengehalt gewährt werden. l 
Die Verwaltungskosten der Sozietät werden nach einem von den Pro- 
vinziallandtags-Abgeordneten der assoziirten Städte von drei zu drei Jahren auf. 
ustellenden, von dem Oberpräsidenten zu genehmigenden Etat aus den Zinsen 
bes eisernen Bestandsfonds der Sozietät G. 76.) besriten. 
K. 73. 
Die Direktion führt für jede zu dem Verbande der Sozietät gehörige 
Stadt ein Lagerbuch, in welches alle bei der Sozietät genommene Versicheumgen 
eingetragen werden. 
ie Magisträte haben Dumplikate dieser Lagerbücher zu führen. 
S. 74. 
In Betreff dieser Lagerbuchsführung und der den Magisträten obliegenden 
sonstigen Sozietätsgeschäfte, zu welchen auch die Erhebung der Feuersozietäts- 
Beiträge und deren Einsendung an die Städte-Feuersozietäts-Hauptkasse gehört, 
ertheilt die Direktion denselben eine Instruktion. 
(. 75. 
Außer einer Hebegebühr von fünf Prozent der ausgeschriebenen Feuer- 
sozietäts. Beiträge wird den is keine “*“J“ die Besorgung 
der Sogeschsgeschäfte zu Theil. 7n 
K. 76.
	        
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