Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

678  Nr.  118.  1915.

,uck  diese  Personen  sind  auf  besonderes  Verlangen  der  verordnenden  Behörde  z
Mehan  sso  Wbch  oder  zu  Fehlmeldungen  verpflichtet.  hörde  zur
In  jedem  Falle  tritt  auch  für  sie  die  Pflicht  zur  Meldung  und  zur  Führung  eines
Lagerbuches  für  die  ges  amten  Bestände  an  dem  Tage  ein,  an  dem  die
oben  bezeichneten  Mindestvorräte  überschritten  werden.  —  Verringern  sich  die  Bestände
nachträglich  unter  die  angegebenen  Mindestvorräte,  so  bleibt  die  Pflicht  zur  Meldung
und  führung  des  Lagerbuches  trotzdem  bestehen.

Altona,  den  26.  Juli  1915.

Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.