678 Nr. 118. 1915.
,uck diese Personen sind auf besonderes Verlangen der verordnenden Behörde z
Mehan sso Wbch oder zu Fehlmeldungen verpflichtet. hörde zur
In jedem Falle tritt auch für sie die Pflicht zur Meldung und zur Führung eines
Lagerbuches für die ges amten Bestände an dem Tage ein, an dem die
oben bezeichneten Mindestvorräte überschritten werden. — Verringern sich die Bestände
nachträglich unter die angegebenen Mindestvorräte, so bleibt die Pflicht zur Meldung
und führung des Lagerbuches trotzdem bestehen.
Altona, den 26. Juli 1915.
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Roehl,
General der Artillerie.