K. 76.
Der sogenannte eiserne Bestandsfonds der Sozietät wird theils bei der
Bank, theils in Staatspapieren, ständischen Obligationen, Stadt. Obligationen aus
dem Bereiche der assoziirten Städte und Märkischen Pfandbriefen, theils in
pupillarisch sicheren Hypotheken, vorzugsweise aus dem Bereiche der assoziirten
Städte, angelegt.
Derselbe wird nach Maßgabe des Etats der Sozietätsverwaltungskosten
von der Direktion verwaltet, und zwar abgesondert von den sonstigen Einnahmen
und Ausgaben der Sozietät.
Etwaige Ueberschüsse bei diesem Fonds fließen demselben zu und werden
wie der Fonds selbst behandelt.
In gleicher Art wie der eiserne Fonds werden auch die augenblicklich ent-
behrlichen anderweiten Kassenbestände belegt.
S. 77.
Die LHuptkass der Sozietät muß jeden Monat an einem ein für allemal
bestimmten Tage revidirt, außerdem aber auch unvermuthet von Zeit zu Zeit
und mindestens einmal jährlich einer außerordentlichen Revision unterworfen
werden.
K. Rechnungslegung und Entlastung.
S. 78.
Die Städte-Feuersozietäts Direktion legt dem Kommunallandtage der
Kurmark, welchem die Kommunallandtage der Neumark und der Niederlausitz
in dieser Hinsicht ihre Verwaltungsrechte delegirt haben, alljährlich Rechnung
der- urmaͤrtische Kommunallandtag nimmt dieselbe ab und dechargirt die
ion.
Demnächst wird die Rechnung mit den sämmtlichen Abnahmeverhand-
lungen den Kommunallandtagen der Neumark und der Niederlausitz zugesendet.
Den letzteren beiden bleiben etwanige Bemerkungen über die Verwaltung unbe-
nommen, jedoch sollen solche keine rückwirkende Kraft auf die bereits ertheilte
Decharge haben.
K. 79.
Sobald der Abschluß der Jahresrechnungen stattgefunden hat, werden die
Ergebnisse derselben mit einer Uebersicht von den Resultaten der Verwaltung der
Sozietät durch die Amtsblätter der Königlichen Regierungen zu Potsdam und
Frankfurt a. d. O. und der sonst betreffenden Königlichen Regierungen in einer
vom 2#n Oberpräsidenten zu bestimmenden Form zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
(. 788#) L. Ver-