Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

K. 76. 
Der sogenannte eiserne Bestandsfonds der Sozietät wird theils bei der 
Bank, theils in Staatspapieren, ständischen Obligationen, Stadt. Obligationen aus 
dem Bereiche der assoziirten Städte und Märkischen Pfandbriefen, theils in 
pupillarisch sicheren Hypotheken, vorzugsweise aus dem Bereiche der assoziirten 
Städte, angelegt. 
Derselbe wird nach Maßgabe des Etats der Sozietätsverwaltungskosten 
von der Direktion verwaltet, und zwar abgesondert von den sonstigen Einnahmen 
und Ausgaben der Sozietät. 
Etwaige Ueberschüsse bei diesem Fonds fließen demselben zu und werden 
wie der Fonds selbst behandelt. 
In gleicher Art wie der eiserne Fonds werden auch die augenblicklich ent- 
behrlichen anderweiten Kassenbestände belegt. 
S. 77. 
Die LHuptkass der Sozietät muß jeden Monat an einem ein für allemal 
bestimmten Tage revidirt, außerdem aber auch unvermuthet von Zeit zu Zeit 
und mindestens einmal jährlich einer außerordentlichen Revision unterworfen 
werden. 
K. Rechnungslegung und Entlastung. 
S. 78. 
Die Städte-Feuersozietäts Direktion legt dem Kommunallandtage der 
Kurmark, welchem die Kommunallandtage der Neumark und der Niederlausitz 
in dieser Hinsicht ihre Verwaltungsrechte delegirt haben, alljährlich Rechnung 
der- urmaͤrtische Kommunallandtag nimmt dieselbe ab und dechargirt die 
ion. 
Demnächst wird die Rechnung mit den sämmtlichen Abnahmeverhand- 
lungen den Kommunallandtagen der Neumark und der Niederlausitz zugesendet. 
Den letzteren beiden bleiben etwanige Bemerkungen über die Verwaltung unbe- 
nommen, jedoch sollen solche keine rückwirkende Kraft auf die bereits ertheilte 
Decharge haben. 
  
K. 79. 
Sobald der Abschluß der Jahresrechnungen stattgefunden hat, werden die 
Ergebnisse derselben mit einer Uebersicht von den Resultaten der Verwaltung der 
Sozietät durch die Amtsblätter der Königlichen Regierungen zu Potsdam und 
Frankfurt a. d. O. und der sonst betreffenden Königlichen Regierungen in einer 
vom 2#n Oberpräsidenten zu bestimmenden Form zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
(. 788#) L. Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.