K. 2.
Die beiden Direktoren und die gegenwärtig im Amte stehenden General-
landschafts- Räthe und deren Stellvertreter bleiben, soweit sie hierzu bereit find,
bis zur Auflösung des landschaftlichen Kreditvereins in ihren Funktionen. Wenn
der zweite Direktor und der zweite Syndikus ausscheiden sollten, so werden
deren Stellen nicht wieder besetzt. Scheidet der Generallandschafts-Direktor aus,
so tritt an dessen Stelle der zweite Direktor, und ebenso tritt an Stelle des
ausscheidenden Generallandschafts-Syndikus der zweite Syndikus. Sind beide
Direktoren oder beide Syndiker ausgeschieden, so erfolgt die Wiederbesetzung der
erledigten Stelle bis zur vollständigen Abwickelung der Angelegenheiten des land-
schaftlichen Kreditvereins durch Neuwahl. Für einen ausscheidenden General-
landschafts-Rath wird unter denselben Maßgaben ein Nachfolger nur dann ge-
wählt, wenn auch der Stellvertreter bereits ausgeschieden ist. Ausscheidende
Stellvertreter werden nicht ersetzt.
Behufs der Wahl der für das Amt des Generallandschafts= Direktors in
Vorschlag zu bringenden drei Kandidaten und der Generallandschafts-Räthe
werden die Wahlherren künftighin eben so gewählt, wie die Abgeordneten zur
Generalversammlung (6. 169.). Der Direktor und die Räthe der General-
landschafts-Direktion können auch aus solchen Mitgliedern des landschaftlichen
Kreditvereins gewählt werden, welche früher landschaftliche Aemter noch nicht
bekleidet haben. "
.4.
Die Generallandschafts-Direktion wählt für die Zeit bis zur vollständigen
Abwickelung der Angelegenheiten des landschaftlichen Kreditvereins einen im
Kassenwesen erfahrenen Pemnten f, welcher nicht Mitglied des Vereins zu sein
braucht, zum Kassenkurator. Die Wahl bedarf der Bestätigung des Königlichen
Landschaftskommissarius. ∆
Die Gehälter bei der Generallandschafts. Direktion werden, von der Zeit
des Ausscheidens eines der Direktoren oder eines der Syndiker ab, für den Ge-
nerallandschafts. Direktor auf 2000 Thaler, für den Generallandschafts-Syndikus
auf 1800 Thaler festgesetzt. Das Gehalt für den zur Bearbeitung der Kassen-
und Rechnungssachen berufenen Kassenkurator soll auf höchstens 1000 Thaler
normirt werden. Die Generallandschafts-Räthe werden nur bei besonderen Ver-
anlassungen vom Direktor einberufen, und erhalten in diesem Falle Diäten und
Reisekosten, dagegen keine fixirte Remuneration. Die Direktionsmitglieder und
die in den Kreisen angestellten Räthe, sowie die Deputirten zu den Engeren
Ausschüssen und Generalversammlungen sollen nur die in dem Allerhöchsten
Erlasse vom 10. Juni 1848. (Gesetz Samml. 1848. S. 208.) den Regierungs-
räthen bewilligten Diäten und Reisekosten zu liquidiren berechtigt sein.
S. 6.
Nur diejenigen landräthlichen Kreise, welche sechs oder mehr zum land-
schaftlichen Verbande gehörige Güter zählen, bilden selbstständige E“
D-