I. Europa. 199 11. Bremen.
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$ 65. In Beziehung auf Polizeiverordnungen, welche von dem Senat oder
dessen Behörden erlassen worden, ist die Bürgerschaft berechtigt, nicht nur hinsichtlich
der Zweckmäßigkeit der erlassenen Vorschriften dem Senate Vorstellungen zu
machen, um ihn zu einer Abänderung derselben zu veranlassen, sondern auch, wenn
sie dafür hält, daß die erlassene Vorschrift der Gesetzgebung angehöre, nötigenfalls
darüber eine gerichtliche Entscheidung nach näherer Bestimmung des Gesetzes
zu veranlassen.
$ 66. Alle Maßregeln, zu denen verfassungsmäßig eine Vereinbarung des
Senats und der Bürgerschaft erforderlich ist, können nur mittelst übereinstimmenden
Beschlusses derselben zu stande gebracht werden, und es ist, so oft der Senat und
die Bürgerschaft bei Ausübung ihrer gemeinschaftlichen Wirksamkeit hinsichtlich
der Zweckmäßigkeit einer das öffentliche Wohl betreffenden Maßregel verschiedener
Ansicht sind, eine definitive Entscheidung nur im Wege gegenseitiger Verständigung
herbeizuführen, — zu deren Beförderung übrigens jeder Teil das Recht hat, die
Niedersetzung einer Deputation zu begehren, welche über Vermittlungsvorschläge
sich zu beraten und darüber zu berichten hat.
Ergibt sich aber zwischen dem Senate und der Bürgerschaft eine Meinungsverschiedenheit
über die Auslegung der Verfassung oder eines Gesetzes oder eines
sonstigen gemeinschaftlichen Beschlusses, so unterliegt die Streitfrage, nach näherer
Bestimmung des Gesetzes, einer gerichtlichen Entscheidung. Diese Entscheidung hat
die Kraft eines gemeinsamen Beschlusses des Senats und der Bürgerschaft.
$ 67. Änderungen der Verfassung können nur auf dem nachfolgend vorgeschriebenen
besonderen Wege der Verhandlung und Beschlußnahme zwischen
Senat und Bürgerschaft zustande gebracht werden.
a. Der Antrag auf eine solche Änderung gelangt in der Bürgerschaft nur dann
auf die Tagesordnung, wenn er entweder vom Senat ausgegangen oder von wenigstens
dreißig Vertretern schriftlich, der Geschäftsordnung gemäß, eingebracht ist. — Über
den Antrag finden zwei Beratungen in verschiedenen Sitzungen der Bürgerschaft statt.
Abänderungsanträge können bei beiden Beratungen in der gewöhnlichen Form eingebracht
werden, bedürfen jedoch der Unterstützung von dreißig Vertretern. Am
Schlusse der zweiten Beratung beschließt die Bürgerschaft, ob sie den Antrag, eventuell
mit welchen Abänderungen sie denselben zur weiteren Verhandlung verweist.
b. Stimmt der Senat diesem Beschlusse zu, so wird eine Deputation zur
Berichterstattung niedergesetzt. Dieselbe ist befugt, Abänderungsanträge zu der
an sie verwiesenen Vorlage zu stellen.
c. Nach Eingang des Berichts der Deputation wird in der Sache weiter beraten
und Beschluß gefaßt. Dabei können sowohl im Senat als in der Bürgerschaft Abänderungsanträge
zu der Vorlage und zu den etwaigen Abänderungsanträgen der Deputation
gestellt werden. Zu ihrer Annahme bedarf es der Mehrheit der gesetzlichen
Zahl der Senatsmitglieder und der Vertreter. In der Bürgerschaft ist außerdem bei
der Einbringung die Unterstützung von dreißig Vertretern erforderlich.