Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Staat oder andere juristische Personen zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden 
möchten. Die Zulässigkeit der Veräußerung wird in diesen Fällen durch eine 
Bescheinigung des Koniglichen Eisenbahn-Kommissariats dargethan. 
Eine weitere Vermehrung des Gesellschaftskapitals durch Emission von 
Aktien oder Prioritäts-Obligationen darf hiernächst nur dann erfolgen, wenn den 
auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums emittirten Prioritäts = Obligationen 
nebst Zinsen das Vorzugsrecht eingeräumt wird. 
KC. 4. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu alljähr- 
lich, und zwar vom 1. Januar des auf die Betriebserössnung der gesammten 
vorbezeichneten Bahnstrecken folgenden Jahres, die Summe von 36,450 Rthlr. 
unter Zuschlag der durch die eingelösten Prioritäts-Obligationen ersparten Zinsen 
aus dem Ertrage des Eisenbahn-Unternehmens verwendet wird. 
Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Obligationen erfolgt am 1. Juli 
jeden Jahres und zwar zuerst in demjenigen Jahre, welches auf das Jahr 
folgt, aus dessen Betriebseinnahmen Rücklagen für die Amortisation erfolgt sind, 
spätestens aber am 1. Juli 1876. Es bleibt jedoch der Generalversammlung 
der Eisenbahngesellschaft vorbehalten, mit Genehmigung des Staats den Amor- 
tisationsfonds zu verstärken und so die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu 
beschleunigen. Auch steht der Eisenbahngesellschaft das Recht zu) außerhalb des 
Amortisationsverfahrens sämmtliche alsdann noch vorhandene Prioritäts-Obli- 
gationen Littr. B. durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu 
kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. 
Ueber die geschehene Amortisation wird dem Koöniglichen Eisenbahn- 
kommissariate alljährlich ein Nachweis vorgelegt. 
S. 5. 
Die Nummern der nach der Bestimmung des §. 4. zu amortisirenden 
Obligationen werden jährlich im April durch das Loos bestimmt und sofort 
öffentlich bekannt gemacht. 
S. 6. 
Die Ausloosung der zu amortisirenden Obligationen geschieht durch die 
Direktion in Gegenwart eines Notars in einem vierzehn Tage vorher zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Priori- 
täts-Obligationen der Zutritt gestattet wird. 
KS. 7. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen erfolgt an dem 
im §. 4. dazu bestimmten Tage in Berlin oder an anderen von der Direktion 
zu bezeichnenden Zahlungsstellen von der Gesellschaftskasse nach dem Nominal- 
werthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Aushändigung derselben und 
der dazu gehörigen, noch nicht fälligen Zinskupons. Werden die Kupons nicht 
(XNr. 7898.) 64° mit 
 
	        
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