Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapitale gekürzt und 
zur Einlösung der Kupons verwendet. 
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung 
einer jeden Prioritäts-Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in 
welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, bekannt gemacht ist. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen sollen in Gegen- 
wart eines Notars verbrannt und es soll, daß dies geschehen, durch die öffent- 
lichen Blätter bekannt gemacht werden. Die in Folge der Kapitalrückforderung 
von Seiten des Inhabers (F. 8.) oder in Folge einer Kündigung (§. 4.) außer- 
halb der Amortisation eingelösten Prioritäts = Obligationen kann die Gesellschaft 
wieder ausgeben. 
d. 8. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maßgabe des im 8. 4. 
gedachten Amortisationsplanes zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Zinszahlungstermin durch Verschulden der Eisenbahnverwaltung 
länger als drei Monate unberichtigt bleibt; · 
b) wenn durch Verschulden der Eisenbahnverwaltung der Transportbetrieb 
auf der Eisenbahn länger als sechs Monate gänzlich eingestellt ge- 
wesen ist; 
c) wenn die im §. 4. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen zu a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, son- 
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle ein- 
tritt, zurückgefordert werden, und zwar: 
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, 
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes. 
In dem Sub c. gedachten Falle ist eine dreimonatliche Kündigungsfrist 
zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von diesem 
Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch 
machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte stattfinden sollen. 
Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisen- 
bahnverwaltung die nicht eingehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende 
binnen längstens drei Monaten nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der 
zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirkt. 
Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechtes sind die In- 
haber der Prioritäts Obligationen sich an das gesammte bewegliche und unbe- 
wegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten besagl Dagegen bleibt den auf 
Grund des zweiten Nachtrages zum Ghesalsen Heugt. vom 13. Januar 1868. 
mit Unserer Allerhöchsten Bewilligung vom gleichen Datum (Gesetz= Samml. 
S. 34. von 1868.) ausgegebenen Prioritäts Obligationen im Gesammtbetrage 
von 1,250,000 Rthlrn. nebst Zinsen das Vorzugsrecht vor den gegenwärtig, 
im Gesammtbetrage von 7,281,000 Rthlrn. neu anzufertigenden Prioritäts- 
Obligationen ausdrücklich vorbehalten. 
K. 9.
	        
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