Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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K. 6. 
Die Angelegenheiten des Entwässerungsverbandes werden geleitet von einem 
Verbandsvorsteher und zwei Verbandsschöffen, welche zusammen den Vorstand 
bilden und ein Ehrenamt bekleiden. 
Als Ersatz für baare Ausgaben und Versäumniß erhält der Vorsteher 
jährlich 10 Thaler, jeder Schöffe 5 Thaler. Diese Vergütung wird jedoch für 
das erste Jahr mit Rücksicht auf die durch die Bauausführung in Aussicht 
stehenden vermehrten Versäumnisse für den Vorsteher auf 20 Thaler und für 
jeden Schöffen auf 10 Thaler Preußisch Kurant festgestellt, unter Vorbehalt der 
mit Genehmigung der Regierung etwa zu treffenden Modifikationen. 
F. 7. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Verbandsgenossen aus 
ihrer Mitte auf drei Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Bei der 
Wahl hat jeder Verbandsgenosse Eine Stimme, wer mehr als zwei Tonnen (vier 
Morgen) im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer mehr als vier Tonnen 
besitzt, hat drei Stimmen, und so fort für je zwel Tonnen Eine Stimme mehr. 
Der für Fehmarn beruft die Wahlversammlung und führt 
den in er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eides 
Statt. und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen 
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen. Wählbar ist derjenige, 
der wenigstens Eine Tonne Landes im Verbande besitzt und den Vollbesitz der 
bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat. 
Zur Legitimation des Vorstandes dient das von dem Kirchspielsvogt be- 
scheinigte Wahlprotokoll. 54 
Der Verbandsvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Vet- 
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber. Er 
hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten 
Deich- und Entwässerungsplane mit Hülfe des vom Vorstande gewählten 
Technikers zu veranlassen und dieselbe zu beaufsichtigen; 
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen 
und die Kassenverwaltung zu revidiren; 
J) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Verbandsschöffen zur Fest- 
stellung und Abnahme vorzulegen; 
d) den Deich= und Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu 
beauffichtigen und die halbjährige Deich und Grabenschau im April und 
November mit den Verbandsschöffen abzuhalten; 
e) den Schriftwechsel für den Verband zu führen und die Urkunden desselben 
6 unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zustimmung 
er Schöffen nothwendig; 
") die Ordnungsstrafen gegen die Mitglieder des Verbandes wegen Ver- 
letzung dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Neglemente, n 
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