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K. 6.
Die Angelegenheiten des Entwässerungsverbandes werden geleitet von einem
Verbandsvorsteher und zwei Verbandsschöffen, welche zusammen den Vorstand
bilden und ein Ehrenamt bekleiden.
Als Ersatz für baare Ausgaben und Versäumniß erhält der Vorsteher
jährlich 10 Thaler, jeder Schöffe 5 Thaler. Diese Vergütung wird jedoch für
das erste Jahr mit Rücksicht auf die durch die Bauausführung in Aussicht
stehenden vermehrten Versäumnisse für den Vorsteher auf 20 Thaler und für
jeden Schöffen auf 10 Thaler Preußisch Kurant festgestellt, unter Vorbehalt der
mit Genehmigung der Regierung etwa zu treffenden Modifikationen.
F. 7.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Verbandsgenossen aus
ihrer Mitte auf drei Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Bei der
Wahl hat jeder Verbandsgenosse Eine Stimme, wer mehr als zwei Tonnen (vier
Morgen) im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer mehr als vier Tonnen
besitzt, hat drei Stimmen, und so fort für je zwel Tonnen Eine Stimme mehr.
Der für Fehmarn beruft die Wahlversammlung und führt
den in er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eides
Statt. und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen. Wählbar ist derjenige,
der wenigstens Eine Tonne Landes im Verbande besitzt und den Vollbesitz der
bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat.
Zur Legitimation des Vorstandes dient das von dem Kirchspielsvogt be-
scheinigte Wahlprotokoll. 54
Der Verbandsvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Vet-
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber. Er
hat insbesondere:
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten
Deich- und Entwässerungsplane mit Hülfe des vom Vorstande gewählten
Technikers zu veranlassen und dieselbe zu beaufsichtigen;
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen
und die Kassenverwaltung zu revidiren;
J) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Verbandsschöffen zur Fest-
stellung und Abnahme vorzulegen;
d) den Deich= und Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu
beauffichtigen und die halbjährige Deich und Grabenschau im April und
November mit den Verbandsschöffen abzuhalten;
e) den Schriftwechsel für den Verband zu führen und die Urkunden desselben
6 unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zustimmung
er Schöffen nothwendig;
") die Ordnungsstrafen gegen die Mitglieder des Verbandes wegen Ver-
letzung dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Neglemente, n
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