Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

—  505  —

d)  den  Staumeister  zu  beaufsichtigen  und  mit  den  übrigen  Vorstandsmitgliedern
  halbjährlich  die  Grabenschau  abzuhalten;

e)  den  Schriftwechsel  für  den  Verband  zu  führen  und  die  Urkunden  für
denselben  zu  unterzeichnen;  zur  Abschließung  von  Verträgen  und  Führung
von  Prozessen  ist  jedoch  die  Zustimmung  der  übrigen  Vorstandsmitglieder
erforderlich;

s)  unter  Zustimmung  der  übrigen  Vorstandsmitglieder  die  Ordnungsstrafen
gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wegen  Verletzung  dieses  Statuts  und
der  sonstigen  dazu  erlassenen  Reglements  bis  zur  Höhe  von  Einem  Thaler
festzusetzen  und  für  die  Kasse  einzuziehen.

C.  11.

Zur  Bewachung  und  Bedienung  der  Stau=  und  Bewässerungsanlagen
wird  von  dem  Vorstande  ein  Staumeister  auf  dreimonatliche  Kündigung  angestellt
san  *lrP’  Lohn  nach  Anhörung  der  Generalversammlung  der  Verbandsgenossen
estgestellt.

8  Der  Staumeister  erhält  eine  Instruktion  und  ist  allein  befugt  zu  bewässern,
er  hit  so  wässern,  daß  alle  Parzellen  den  verhältnißmäßigen  Antheil  an  Wasser
erhalten.

Kein  Eigenthümer  darf  die  gemeinschaftlichen  Schleusen  oder  die  Schleusen
vor  den  einzelnen  Parzellen  öffnen  oder  zusetzen,  oder  überhaupt  die  Bewässerungsanlagen
  eigenmächtig  verändern,  bei  Meidung  einer  Konventionalstrafe  bis  zu
zwei  Thaler,  welche  der  Vorsitzende  des  Vorstandes  für  jeden  Kontraventionsfall
festsetzt  und  einzieht.

Der  Staumeister  wird  von  dem  Amte  Burgdorf  beeidigt;  er  hat  seiner
Instruktion  und  den  Anordnungen  des  Vorsitzenden  des  Vorstandes  Folge  zu
leisten  und  kann  von  diesem  unter  Zustimmung  des  Vorstandes  mit  Geldbuße
bis  zu  Einem  Thaler  bestraft  werden.

Seine  Entlassung  erfolgt  durch  den  Vorstand.

S.  12.

Zur  Führung  der  Rechnung  über  die  gemeinsamen  Anlagen  wird  ein
Rechnungsführer  von  der  Generalversammlung  der  Verbandsgenossen  durch
Stimmenmehrheit  erwählt;  zugleich  beschließt  die  letztere  über  die  demselben  zu
gewährende  Vergütung.

Die  Jahresrechnungen  werden,  nachdem  sie  vom  Vorstande  abgenommen
sind,  je  acht  Tage  lang  in  den  Wohnungen  der  Vorstandsmitglieder  zu  Dollbergen,
  Catensen  und  Schwüblingsen  zur  Einsicht  der  Betheiligten  ausgelegt  und
solches  denselben  zuvor  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  gemacht.

KC.  13.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  des  Verbandes  über
das  Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  und  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Rutungercchten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien  entstehen,

(Nr.  7902—7903.)  ge-