Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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8) offene Böte, welche zu den der Abgabe unterworfenen Schiffen gehören; 
9) Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden; 
10) Oanpschiste welche lediglich zur Passagierfahrt eingerichtet sind und 
benutzt werden. 
Anhang. 
C. Lagergeld. 
An Lagergeld ist zu entrichten: 
1) für Lagerhäuser und Schauer, sowie für andere feste Plätze für den 
Quadratmeter jährligggggnn Rthlr. 1 Sgr. 
2) für Sandlager für jedes Stück jährlich .... . . . . . .. 1 2 
3) für jeden Badekarren jährligg 1. 18 
4) für die temporäre Benutzung eines Platzes zur Auf- 
lagerung von Zimmerholz, Steinen 2c. für den Qua- 
dratmeter vierteljährlitgggggggg . .. il- 
Anmerkung. Die zur Auflagerung von Bauholz für die Schiffswerften 
bestingenten baherplähe ür g.BN eine sanah geerein 
festgesetzt ist, sind hier ausgenommen. 
D. Werftgeld. 
An Werftgeld ist zu entrichten für jedes Schiff, welches auf dem Hafen- 
Territorium der Stadt 
a) gebaut wird, für die best (zwei Tonnen) ............ ... 8 Sgr. 
b) gekielholt wird, -- - -............... 2- 
c)vekzimmettwikd,-i- -monatlcch...... 1 
nmeng. eger die ersten 1 Tage wird in dem letzten Falle (c.) keine 
E. Benutzung des Inventars. 
Täglich wird bezahlt: 
1) für Benutzung eines Prahns 12 Sgr. 
für die Benutzung desselben beim Kielholen jedoch nuur 8 
2) für Benutzung eines Pechgrappndpdpps-- 2 
3) für die Benutzung eines Spillen ... . .. 4 
Gegeben Berlin, den 23. Oktober 1871. 
d. S) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
  
(Nr. 7007.)
	        
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