Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Vorstande vorgeschriebenen Zeit nachgewiesen werden. Versäumt der Darlehns- 
schuldner den Nachweis der Bersicherung, — Prolongation, so ist der Vorstand 
berechtigt, auf Kosten des Schuldners bie Versicherung zu bewirken. 
6. 20. 
Der Vorstand ist berechtigt, durch Einsicht der Steuerrolle und durch Er- 
mittelung des zeitigen Werthes des Pfandobjekts auf Kosten der Gesellschaft 
feststellen zu lassn f) ob das beliehene Grundstück noch die genügende Sicherheit 
gewänrt, Zu dem Ende ist derselbe berechtigt, bei ländlichen Grundstücken von 
em Schuldner die Führung wahrheitsgemäßer Bücher über Düngung, Aussaat, 
Ernte, lebendes und todtes Inventarium, deren Einsicht dem Beauftragten des 
Vorstandes zusteht, zu verlangen. 
Bei städtischen Grundstücken, welche von der Gesellschaft beliehen sind, muß 
der Besitzer, wenn er beabsichtigt, Gebäude ganz oder theilweise abzubrechen, oder 
wesentlich zu verändern, dem Vorstande hiervon Anzeige machen. Der Vorstand 
bestimmt, ob das Darlehn ganz oder theilweise vor dem Abbruche zurückgezahlt 
werden soll, oder ob es genügt, daß Schuldner eine dem Werthe des abzubre- 
chenden oder zu verändernden Gebäudes entsprechende, von dem Vorstande fest. 
zusetzende Kaution stellt, welche bis zur Vollendung des Baues, bis zum Nach- 
weise der Versicherung gegen Feuersgefahr und bis durch vereidigte Sachverständige 
ermittelt ist, daß die statutenmäßige Sicherheit für das Darlehn nicht vermindert 
ist, in der Gesellschaftskasse deponirt bleibt. 
E. 21. 
Wird ein Grundstück theilweise veräußert, so wird durch diesen theilweisen 
Eigenthumswechsel an der bestehenden persönlichen Verbindlichkeit des ursprüng- 
lichen Besitzers durchaus nichts geändert. Tritt ein ungetheilter Besitzwechsel ein, 
so dauert die persönliche Verbindlichkeit des früheren Eigenthümers bis dahin 
fort, daß der neue Eigenthümer der Genossenschaft beigetreten ist und die persön- 
liche Haftung für die bestehende Hypothekenschuld übernommen und auf Grumd 
dieser Erklärung die Genossenschaft den Vorbesitzer ausdrücklich aus seiner persön- 
lichen Verbindlichkeit entlassen hat. 
C. 22. 
Der Hypothekenschuldner muß dem Vorstande schriftlich eine Adresse inner- 
halb des Preußischen Staates anzeigen, unter welcher die Zustellung der Erlasse 
der Gesellschaftsorgane an denselben zu bewirken ist. An diese Adresse erfolgen 
die Zustellungen gültig so lange, bis eine andere Adresse schriftlich bezeichnet 
worden. Betrifft die Hypothek mehrere Betheiligte, so haben sie einen gemein- 
schaftlichen Vertreter zu bestellen, von dem eine Adresse schriftlich zu bezeichnen 
ist, an welche die Zusendung erfolgen soll. 
Jahrgang 1871. (Nr. 7908.) 70 F. 23. 
Sicherheits. 
Maßregeln. 
Besitzwechsel. 
Adresse des 
Hypotheken- 
schuldners.
	        
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