Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 38. 
  
(Nr. 7909.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Wiesbaden, Regierungsbezirks Wiesbaden, zum Betrage von 
216,000 Thalern. Vom 19. Oktober 1871. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ucP 
Nachdem der Gemeinderath der Stadt Wiesbaden im Einverständnisse mit 
dem Bürgerausschusse und unter Zustimmung des Statbtbezirksrathes beschlossen 
hat, zur Bezahlung der ersten Rate des Kaufpreises für das Seitens der Stadt 
acquirirte Gaswerk und zur Bestreitung der Kosten für die Erbauung zweier 
Schulgebäude, sowie des weiteren Ausbaues der Hauptwasserleitung und zur 
Deckung der in den Jahren 1870. und 187 1. durch Kriegsleistungen entstandenen 
Kosten eine Anleihe von zweihundert und sechszehn Tausend Thalern aufzu- 
nehmen und darum nachgesucht hat, für die gedachte Anlehenssumme auf jeden 
Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene Stadt-Obligationen ausgeben zu 
dürfen, ertheilen Wir in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. 
wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden 
Inhaber enthalten, und der Verordnung vom 17. September 1867. (Gesetz- 
Samml. S. 1518.) durch gegenwärtiges Privilegium zur Ausstellung von zwei- 
hundert sechszehn Tausend Thalern Wiesbadener Stadt-Obligationen, welche 
nach dem anliegenden Schema in 1260 Apoints, und zwar: 
720 Stück à 100 Thaler, 
3600. à 200 
180 à 400 
auszufertigen, mit vier und ein halb vom Hundert jährlich, am 1. Mai und 
1. November jeden Jahres, zu verzginsen und, von Seiten der Gläubiger un- 
kündbar, nach dem festgestellten, auf der Rückseite jeder Obligation abgedruckten 
Tilgungsplane in den Jahren 1872. bis 1903. einschließlich mittelst Verloosung 
der Obligationen jährlich am 1. November zu amortisiren sind, mit dem Vor- 
behalt der Rechte Dritter, Unsere landesherrliche Genehmigung, ohne jedoch da- 
durch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Ge- 
währleistung Seitens des Staats zu bewilligen. 
Jahrgang 1871. (Nr. 7909. 73 Ur. 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Dezember 1871.
	        
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