Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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S. 10. 
Die Nummern der ausgeloosten, aber nicht eingelieferten Obligationen 
sind in der Bekanntmachung über die späteren Ausloosungstermine (K. 8.) zu 
veröffentlichen. 4 
Nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Zahlungstermine erlischt der An- 
spruch auf Auszahlung der Obligation. 
KC. 11. 
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Gemeinde Rem- 
scheid mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften; es 
kann, wenn die Zinsen oder ausgeloosten Obligationen nicht pünktlich bezahlt 
werden, von den Gläubigern gerichtlich geklagt werden. 
K. 12. 
Die Bekanntmachungen (§9§. 2. 6. 7. 8. 9. und 10.) erfolgen in einem 
Remscheider Lokalblatte, in der Elberfelder Zeitung, in dem Amtsblatte Unserer 
Regierung zu Düsseldorf und in dem Preußischen Staatsanzeiger. 
K. 13. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons sich bezie- 
henden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots 
und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere I. 1— 13. 
mit nachstehenden Modifikationen Anwendung: 
a) Die im . 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der städti- 
schen Schuldentilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden alle 
Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten Verord- 
nung dem damaligen Schatzministerium zukamen. Gegen die Verfügung 
derselben kann Rekurs an Unsere Regierung zu Düsseldorf in 10 Tagen 
eingelegt werden. 
b) Das im F§. 5. der Verordnung erwähnte Aufgebot erfolgt bei Unserem 
Landgerichte zu Elberfeld. 
Jc) Die in den 9§. 6. 9. und 12. der Verordnung vorgeschriebenen Bekannt- 
machungen erfolgen durch die im F. 12. 1vm Bestimmung genannten 
ätter. 
4) An die Stelle der im F. 7. der Verordnung erwähnten sechs Zinszah- 
lungstermine sollen acht, an die Stelle des im H. 8. erwähnten achten 
Zinszahlungstermins soll der zehnte treten. 
Zu Urkund dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige, durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende 
landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem 
Jahrgang 1871. (Nr. 7910 74 Kô.
	        
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