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S. 10.
Die Nummern der ausgeloosten, aber nicht eingelieferten Obligationen
sind in der Bekanntmachung über die späteren Ausloosungstermine (K. 8.) zu
veröffentlichen. 4
Nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Zahlungstermine erlischt der An-
spruch auf Auszahlung der Obligation.
KC. 11.
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Gemeinde Rem-
scheid mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften; es
kann, wenn die Zinsen oder ausgeloosten Obligationen nicht pünktlich bezahlt
werden, von den Gläubigern gerichtlich geklagt werden.
K. 12.
Die Bekanntmachungen (§9§. 2. 6. 7. 8. 9. und 10.) erfolgen in einem
Remscheider Lokalblatte, in der Elberfelder Zeitung, in dem Amtsblatte Unserer
Regierung zu Düsseldorf und in dem Preußischen Staatsanzeiger.
K. 13.
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins-
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons sich bezie-
henden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots
und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere I. 1— 13.
mit nachstehenden Modifikationen Anwendung:
a) Die im . 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der städti-
schen Schuldentilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden alle
Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten Verord-
nung dem damaligen Schatzministerium zukamen. Gegen die Verfügung
derselben kann Rekurs an Unsere Regierung zu Düsseldorf in 10 Tagen
eingelegt werden.
b) Das im F§. 5. der Verordnung erwähnte Aufgebot erfolgt bei Unserem
Landgerichte zu Elberfeld.
Jc) Die in den 9§. 6. 9. und 12. der Verordnung vorgeschriebenen Bekannt-
machungen erfolgen durch die im F. 12. 1vm Bestimmung genannten
ätter.
4) An die Stelle der im F. 7. der Verordnung erwähnten sechs Zinszah-
lungstermine sollen acht, an die Stelle des im H. 8. erwähnten achten
Zinszahlungstermins soll der zehnte treten.
Zu Urkund dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das
gegenwärtige, durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende
landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem
Jahrgang 1871. (Nr. 7910 74 Kô.