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nicht innerhalb zehn Jahren nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung
eingereicht werden, sind werthlos und ist dies von der Direktion, unter Angabe
der Nummern der werthlos gewordenen Stücke, alsdann öffentlich zu erklären.
Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtungen mehr.
E. 11.
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen mortifizirt wer-
den, so wird ein gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestim-
mungen erlassen.
Für dergestalt mortifizirte, sowie auch für zerrissene oder sonst unbrauch-
bar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende
Obligationen werden auf Kosten des Empfängers neue dergleichen ausgefertigt.
Zinskupons und Talons können weder aufgeboten, noch mortifizirt
werden. Demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der
Verjährungsfrist (§. 2.) bei der Direktion anmeldet und den stattgehabten Be-
sitz glaubhaft darthut, soll nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an-
gemeldeten und bis dahin nicht zum Vorschein gekommenen Zinskupons gegen
Quittung ausgezahlt werden.
S. 12.
Die in den §§. 3. 7. 8. 9. und 10. vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt-
machungen erfolgen durch den Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger,
die Berliner Börsenzeitung, die Berliner Bank- und Handelszeitung, die Magde-
burger Zeitung, den Halleschen Courier und den in Frankfurt a. M. erscheinen-
den Aktionair.
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium
Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel aus-
fertigen lassen, ohne jedoch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer
Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder Rechten
Dritter zu präjudiziren.
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz= Sammlung bekannt
zu machen.
Gegeben Berlin, den 18. November 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
Jeheteng 1671. (Nr. 7712) 75 Schema 1.