Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr. 7920.) Allerhöchster Erlaß vom 8. November 1871., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde- 
Chaussee vom Lüdinghausener Thore zu Dülmen nach dem dortigen Bahn- 
hofe der Venlo-Hamburger Eisenbahn und von da durch die Gemarkung 
der Kirchspielsgemeinde Dülmen bis zur Coesfeld-Lüdinghausener Kreis- 
grenze, beziehungsweise zum dortigen Anschluß an die über Seppenrade 
nach Lüdinghausen führende Kreis-Chaussee. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von der Stadt. 
und der Kirchspielsgemeinde Dülmen, im Regierungsbezirk Münster, unternom- 
menen Bau einer Gemeinde-Chaussee vom Lüdinghausener Thore zu Dülmen 
nach dem dortigen Bahnhofe der Venlo-Hamburger Eisenbahn und von da durch 
die Gemarkung der genannten Kirchspielsgemeinde bis zur Coesfeld-Lüdinghausener 
Kreisgrenze, beziehungsweise zum dortigen Anschluß an die über Seppenrade nach 
Lübinghausen führenke Kreis-Chaussee, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch 
den beiden bauenden Gemeinden das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee 
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- 
und Unterhaltungs-Materialien, nach Maßgabe der für die Staats-Chausseen 
bestechenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich den 
annten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter- 
##lumg der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Be- 
stimmungen des für die Staats- Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld- 
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be- 
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, 
wie diese Bestinmmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, 
hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 
1840. engehngten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die 
gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu büngen ß set g zut oͤsentlich 
Berlin, den 8. November 1871. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
  
(Tr. 7921.)
	        
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