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Ostpreußen gewährten Darlehne, sowie die schon eingegangenen und die bis zum
Ablauf des Jahres 1871. weiter eingehenden Rückgaßlungen auf die nach dem
Gesetz vom 23. Dezember 1867. (Gesetz Samml. S. 1929.) bewilligten derartigen
Darlehne sind, soweit darüber nicht durch Gesetz für besondere Zwecke verfügt ist,
zur tbeilweisen Einlösung der Schatzanweisungen zu verwenden.
Im Uebrigen finden auf die nach F. 2. dieses Gesetzes auszugebenden
Schatzanweisungen die Bestimmungen der S#. 4. und 6. des Gesetzes vom 28. Sep-
tember 1866. (Gesetz Samml. S. 607.) Anwendung.
K.. 4.
Die bis zur gesetzlichen Feststellung des Staatshaushalts-Etats (F. 1.) inner-
halb der Grenzen desselben geleisteten Ausgaben werden hiermit nachträglich ge-
nehmigt.
n Wch wird nachträglich die Genehmigung dazu ertheilt, daß der General-
kasse des Norddeutschen Bundes für Zwecke der Mobilmachung und der Krieg-
führung 30 Millionen Thaler aus dem Staatsschatze vorschußweise zur Ver-
fügung gestellt worden sind.
S. 5.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 29. Januar 1871.
(1. 8.) Wilhelm
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt. Camphausen.
Staats.