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Andere nicht besonders mit Strafe bedrohte Zuwiderhandlungen gegen diese
Verordnung sind als Ordnungswidrigkeiten mit Strafen bis zu 50 Thalern, die
Verletzung des nach 88. 2. oder 11. angelegten Verschlusses, ohne Beabsichtigung
der Zolldefraudation, aber ist nach Maßgabe des Vereins-Zollgesetzes als Ver-
letzung des amtlichen Waarenverschlusses zu bestrafen.
. 15.
Uebertretungen der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften find in
dem für das Verfahren in Zollkontraventionssachen angeordneten Wege zur Unter-
suchung zu ziehen. , ,
DteBesttmmunendess.39.Almea3.-unddess.137.desBerem8s
Zollgesetzes finden bei Hawiderhöndlungen gegen die Vorschriften der gegenwär-
tigen Verordnung ebenfalls Anwendung.
K. 16.
Lumpen und andere Abfälle zur Papierfabrikation können vom 1. Januar
1872. an, unter Beachtung der für den Transport im Grenzbezirk bestehenden
Vorschriften, ohne Entrichtung des Ausgangsgolles über die bisherige Zollvereins-
grenze in das anzuschließende Gebiet und umgekehrt versandt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Dezember 1871.
(#. S.) Wilhelm.
Camphausen.
(Nr. 7020) An-