Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Nachtragsverzeichniß
solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
berechtigt  sind.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.

a.  Gymnasten.

 

I.  Königreich  Preußen.  Anmerk.  Anerkennung  zu  3  mit  rück-Provinz
  Brandenburg.  wirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1886.
1.  Das  Gymnasium  zu  Schwedt  a.  d.  Oder  (bisher  «
Progymnasium,  B.  a.  I.  7.  des  Verzeichnisses  II.  Elsaß-Lothringen.
vom  13.  April  d.  J.,  S.  91).  *)  Das  Gymnasium  zu  Gebweiler  (bisher  Real-Gym-Kheinprovinz.
  nasium,  A.  b.  XVII.  1.  a.  a.  O.).
2.  Das  Königliche  Gymnasium  zu  Düsseldorf  (bisher  Anmerk.  Anerkennung  mit  rückwirkender
unter  A.  a.  I.  240.  a.  a.  O.),  Kraft  für  diejenigen  Schüler  der  Anstalt,  welche
3.  das  Städtische  Gymnasium  daselbst  (verbunden  am  Schlusse  des  Schuljahres  1885/86  nach
mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst).  Obersekunda  versetzt  sind.

b.  Real-Gymnasten.
Königreich  Preußen.
Rheinprovinz.

Das  Real-Gymnasium  zu  Düsseldorf  (verbunden  mit  dem  Städtischen  Gymnasium  daselbst,  A.  b.  I.  82.
a.  a.  O.).

c.  Ober-Realschulen.
Großherzogthum  Oldenburg.
Die  Ober-Realschule  zu  Oldenburg  (bisher  Realschule.  B.  b.  VIII.  2.  a.  a.  O.).

*)  Gymnasium  mit  der  Befugniß,  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährigfreiwilligen
  Militärdienst  auch  seinen  von  der  Theilnahme  am  Unterricht  in  der  griechischen  Sprache  dispensirten
Schülern  zu  ertheilen,  insofern  letztere  an  dem  für  jenen  Unterricht  eingeführten  Ersatzunterricht  regelmäßig  theilgenommen
  und  nach  mindestens  einjährigem  Besuche  der  Sekunda  auf  Grund  einer  besondern  Prüfung  ein  Jeugai

es  Lehrerkollegiums  über  genügende  Aneignung  des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.

1)  Die  mit  einem  x  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.