Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 793
.II. alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial= und allgemeinen
Staatsverwaltung, namentlich auch die Standesamtsgeschäfte nach Maßgabe
der Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 (R. G. Bl.
S. 23), sofern nicht ein besonderer Beamter hierfür bestellt ist.
Die Standesamtsgeschäfte können mit Genehmigung des Oberpräsidenten,
andere der unter I. 1 und 2 und II. erwähnten Geschäfte können mit Genehmigung
der Regierungspräsidenten einem anderen Magistratsmitgliede übertragen
werden. v ...
In Ausehung der Obliegenheiten des Bürgermeisters bezüglich der Geschäfte
der freiwilligen Gerichtsbarkeit bewendet es bei den bisherigen gesetzlichen
Bestimmungen. »
§. 63. (W. §. 63). In Betreff der Befugniß der Stadtbehörden, ortspolizeiliche
Verordnungen zu erlassen, kommen die darauf bezüglichen Gesetze
zur Anwendung.
H. N. Sechster Titel. Feld= und Ortsgerichte und Feldgeschworene.
S§. 68. Wegen der Zusammensetzung und der Zuständigkeit des Feldgerichts
im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau und des früheren Amtes
Homburg, sowie des Ortsgerichts und der Feldgeschworenen in den ehemals
Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen bewendet es bei den bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen mit der Maßgabe, daß das in den letzteren vorgesehenc
Vorschlagsrecht der Gemeindc, sowie der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes
für das Amt der Feldgerichtsschöffen und der Feldgeschworenen
der Stadtverordneten-Versammlung zusteht.)
Titel VI. CH. N. Siebenter Titel.) Vonden Gehältern und Pensionen.
S. 64. (W. S. 64. R. §. 53. H. N. §. 69). Der Normaletat aller Besoldungen
wird von dem Magistrat #(R. dem Bürgermeister)) entworfen und von
den Stadtverordneten festgesttt.
Ist ein Normal-Besoldungsetat überhaupt nicht oder nur für einzelne
Theile der Verwaltung festgestellt, so werden die in solcher Weise nicht vorgesehene
Besoldungen vor der Wahl # festgesetzt.
(H. N.). Die Bürgermeister in Städten von mehr als 1200 Einwohnern
erhalten eine Besoldung. Den Bürgermeistern in Städten von nicht mehr als
1200 Einwohnern und den Beigeordneten können, sofern ihnen nicht mit Genehmigung
des Bezirksausschusses eine Besoldung besonders beigelegt worden
ist, feste Entschädigungsbeträge bewilligt werden.)
Hinsichtlich der Bürgermeister ((H. N. der Beigeordneten)) und der besoldeten
Magistrats-Mitglieder ((R. Beigeordneten)) unterliegt die Festsetzung der Besoldungen
¶(H. N. und der Entschädigun sbeträge)) in allen Fällen der Genehmigung
des Bezirksausschusses. Der Regierungspräsident ist ebenso befugt
als verpflichtet, zu verlangen, daß die ihnen zu einer zweckmäßigen Verwaltung
angemessenen Besoldungs= (II. N. und Entschädigungs-))beträge bewilligt werden.
(O. W. Kk.) Den Beigeordneten, insofern ihnen nicht eine Besoldung besonders
beigelegt ist (§. 31), können mit Genehmigung des Bezirksausachusses:)
seste Entschädigungsberräge bewilligt werden. (0. H. N.) Schöffen und (0. W.
R. H. X.) Stadtverordnete erhalten weder Gehalt noch Remuneration, und ist nur
1) Die Prüfung und Festsetzung der Gehälter muß der Anstellung vorangehen
und es sind die Regierungspräsidenten nicht befugt, nach erfolgter Anstellung
eines Beamten und im Lauf seiner Amtsperiode die Erhöhung seines Gehaltes anzuordnen,
sofern eine solche Befugniß nicht etwa auf Grund von Spezialnormen
besteht, Res. 14. Mai 1861 (M. Bl. S. 116) und E. O. V. XXVII. 77. Bei
einer Meinungsverschiedenheit der städtischen Kollegien gilt hier die vom Magistrate
in Aussicht genommene erhöhte Ausgabe für abgelehnt, Res. 28. Juni 1861 (M. Bl.
S. 162); 28. Nov. 1868 (M. Bl. 1869 S. 124). «
27) In Berlin des Oberpräsidenten, der auch an Stelle des Regierungspräsidenten
tritt, S. 7 Zust. Ges., s§§. 42, 43 L. V. G.