Full text : Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Provinzen,  Westfalen,  Rheinland  und  Hessen-Nassau.  793

.II.  alle  örtlichen  Geschäfte  der  Kreis-,  Bezirks-,  Provinzial=  und  allgemeinen
  Staatsverwaltung,  namentlich  auch  die  Standesamtsgeschäfte  nach  Maßgabe
  der  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875  (R.  G.  Bl.
S.  23),  sofern  nicht  ein  besonderer  Beamter  hierfür  bestellt  ist.

Die  Standesamtsgeschäfte  können  mit  Genehmigung  des  Oberpräsidenten,
andere  der  unter  I.  1  und  2  und  II.  erwähnten  Geschäfte  können  mit  Genehmigung
  der  Regierungspräsidenten  einem  anderen  Magistratsmitgliede  übertragen
  werden.  v  ...

In  Ausehung  der  Obliegenheiten  des  Bürgermeisters  bezüglich  der  Geschäfte
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  bewendet  es  bei  den  bisherigen  gesetzlichen
  Bestimmungen.  »

§.  63.  (W.  §.  63).  In  Betreff  der  Befugniß  der  Stadtbehörden,  ortspolizeiliche
  Verordnungen  zu  erlassen,  kommen  die  darauf  bezüglichen  Gesetze
zur  Anwendung.

H.  N.  Sechster  Titel.  Feld=  und  Ortsgerichte  und  Feldgeschworene.

S§.  68.  Wegen  der  Zusammensetzung  und  der  Zuständigkeit  des  Feldgerichts
im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau  und  des  früheren  Amtes
Homburg,  sowie  des  Ortsgerichts  und  der  Feldgeschworenen  in  den  ehemals
Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheilen  bewendet  es  bei  den  bestehenden  gesetzlichen
  Bestimmungen  mit  der  Maßgabe,  daß  das  in  den  letzteren  vorgesehenc
Vorschlagsrecht  der  Gemeindc,  sowie  der  Gemeindevertretung  und  des  Gemeindevorstandes
  für  das  Amt  der  Feldgerichtsschöffen  und  der  Feldgeschworenen
der  Stadtverordneten-Versammlung  zusteht.)

Titel  VI.  CH.  N.  Siebenter  Titel.)  Vonden  Gehältern  und  Pensionen.

S.  64.  (W.  S.  64.  R.  §.  53.  H.  N.  §.  69).  Der  Normaletat  aller  Besoldungen
  wird  von  dem  Magistrat  #(R.  dem  Bürgermeister))  entworfen  und  von
den  Stadtverordneten  festgesttt.

Ist  ein  Normal-Besoldungsetat  überhaupt  nicht  oder  nur  für  einzelne
Theile  der  Verwaltung  festgestellt,  so  werden  die  in  solcher  Weise  nicht  vorgesehene
  Besoldungen  vor  der  Wahl  #  festgesetzt.

(H.  N.).  Die  Bürgermeister  in  Städten  von  mehr  als  1200  Einwohnern
erhalten  eine  Besoldung.  Den  Bürgermeistern  in  Städten  von  nicht  mehr  als
1200  Einwohnern  und  den  Beigeordneten  können,  sofern  ihnen  nicht  mit  Genehmigung
  des  Bezirksausschusses  eine  Besoldung  besonders  beigelegt  worden
ist,  feste  Entschädigungsbeträge  bewilligt  werden.)

Hinsichtlich  der  Bürgermeister  ((H.  N.  der  Beigeordneten))  und  der  besoldeten
Magistrats-Mitglieder  ((R.  Beigeordneten))  unterliegt  die  Festsetzung  der  Besoldungen
  ¶(H.  N.  und  der  Entschädigun  sbeträge))  in  allen  Fällen  der  Genehmigung
  des  Bezirksausschusses.  Der  Regierungspräsident  ist  ebenso  befugt
als  verpflichtet,  zu  verlangen,  daß  die  ihnen  zu  einer  zweckmäßigen  Verwaltung
angemessenen  Besoldungs=  (II.  N.  und  Entschädigungs-))beträge  bewilligt  werden.

(O.  W.  Kk.)  Den  Beigeordneten,  insofern  ihnen  nicht  eine  Besoldung  besonders
  beigelegt  ist  (§.  31),  können  mit  Genehmigung  des  Bezirksausachusses:)
seste  Entschädigungsberräge  bewilligt  werden.  (0.  H.  N.)  Schöffen  und  (0.  W.
R.  H.  X.)  Stadtverordnete  erhalten  weder  Gehalt  noch  Remuneration,  und  ist  nur

1)  Die  Prüfung  und  Festsetzung  der  Gehälter  muß  der  Anstellung  vorangehen
und  es  sind  die  Regierungspräsidenten  nicht  befugt,  nach  erfolgter  Anstellung
eines  Beamten  und  im  Lauf  seiner  Amtsperiode  die  Erhöhung  seines  Gehaltes  anzuordnen,
  sofern  eine  solche  Befugniß  nicht  etwa  auf  Grund  von  Spezialnormen
besteht,  Res.  14.  Mai  1861  (M.  Bl.  S.  116)  und  E.  O.  V.  XXVII.  77.  Bei
einer  Meinungsverschiedenheit  der  städtischen  Kollegien  gilt  hier  die  vom  Magistrate
in  Aussicht  genommene  erhöhte  Ausgabe  für  abgelehnt,  Res.  28.  Juni  1861  (M.  Bl.
S.  162);  28.  Nov.  1868  (M.  Bl.  1869  S.  124).  «

27)  In  Berlin  des  Oberpräsidenten,  der  auch  an  Stelle  des  Regierungspräsidenten
tritt,  S.  7  Zust.  Ges.,  s§§.  42,  43  L.  V.  G.