Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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Für  die  Kosten  der  Teilung  von  Vermögensmassen  haften  die  Anteilsberechtigten
  als  Gesamtschuldner.

Die  einem  Erben  oder  einem  Anteilsberechtigten  zustehende  Gebührenfreiheit
fntbindet  ihn  nicht  von  der  Entrichtung  der  in  den  Abs.  1)  2  bezeichneten  Geühren.


84.

Hat  jemand  durch  eine  vor  Gericht  abgegebene  oder  dem  Gerichte  mitgeteilte
  Erklärung  die  Kosten  übernommen,  so  haftet  er  neben  dem  zur  Zahlung
Verpflichteten  als  Gesamtschuldner.

85.
Durch  die  Bestimmungen  der  §#§  1  bis  4  wird  eine  nach  den  Vorschriften
des  bürgerlichen  Rechtes  begründete  Verpflichtung  Dritter  zur  Zahlung  der  entstandenen
  Gebühren  und  Auslagen  nicht  berührt.

66.

Bei  jedem  Antrag  auf  Vornahme  einer  Handlung,  mit  welcher  bare  Auslagen
  verbunden  sind,  ist  ein  zur  Deckung  derselben  hinreichender  Vorschuß  von
dem  Antragsteller  zu  zahlen.  Das  Gericht  kann  die  Vornahme  der  Handlung
von  der  Zahlung  des  Vorschusses  abhängig  machen,  sofern  nicht  die  Verzögerung
dem  Antragsteller  einen  unersetzlichen  Nachteil  bringen  würde.  Uber  Erinnerungen
gegen  eine  derartige  Anordnung  wird  im  Aufsichtsweg  entschieden.

Die  Zurückzahlung  eines  Vorschusses  findet  nur  insoweit  statt,  als  derselbe
den  bei  Beendigung  des  Geschäfts  in  Ansatz  kommenden  Betrag  an  Gebühren
und  Auslagen  übersteigt.

87.

Bei  den  besonderen  Anordnungen,  durch  welche  für  gewisse  Rechtssachen
eine  gänzliche  oder  teilweise  Gebührenfreiheit  bewilligt  ist,  behält  es  sein  Bewenden.
Gebührenfrei  sind  insbesondere  alle  auf  Ersuchen  der  Verwaltungsbehörden  auszuführenden
  Geschäfte,  welche  ein  öffentliches  Interesse  betreffen;  die  auf  Ersuchen
von  Verwaltungsgerichten  oder  Auseinandersetzungsbehörden  vorzunehmenden  Geschäfte;
  die  Vereidigung  von  Personen,  welche  mit  dem  Forstschutze  betraut  find;
die  Legalisation  der  Unterschriften  der  Behörden  und  Beamten  bei  den  zum
Gebrauch  im  Auslande  bestimmten  Urkunden;  sowie  Verfügungen  und  Verhandlungen,
  welche  begründet  befundene  Beschwerden  betreffen.  Die  Vorschriften  des
43  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1874  über  die  Enteignung  von  Grundeigentum
(Gesetzsamml.  S.  221)  finden  auf  alle  Besitzveränderungen,  denen  sich  die  Beteiligten
  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohles  zu  unterwerfen  gesetzlich  verpflichtet
sind  (Enteignungen),  entsprechende  Anwendung.