Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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3.  die  Maßnahmen  zur  Erhaltung  und  Verbesserung  der  Schiffahrtstraßen
und  zur  Hebung  des  Verkehrs  auf  ihnen;

4.  die-  Grundzüge  für  die  Erlaubnis  zur  Anlage  von  Häfen  und  Liegestellen;


5.  die  wesentlichen  Bestimmungen  über  die  Schiffahrtabgaben,  insbesondere
die  Bildung  von  Tarifklassen;

6.  die  Grundzüge  der  zu  erlassenden  Schiffahrt-Polizeiverordnungen  und
der  sonstigen  allgemeinen  Vorschriften  über  Verkehr,  Benutzung  und
Betrieb,  namentlich  einen  nach  §  18  des  Waseerstraßengesetzes  auf  den
daselbst  aufgeführten  Wasserstraßen  einzurichtenden  einheitlichen  Schleppbetrieb;


7.  die  Absichten  und  Anordnungen  wegen  der  sozialen  Fürsorge  für  die
an  den  Waseerstraßen  beschäftigten  Arbeiter  und  die  schiffahrttreibende
Bevölkerung.

Artikel  6.

Der  Wasserstraßenbeirat  wird  von  dem  Vorsitzenden  nach  Bedürfnis,

mindestens  aber  einmal  im  Jahre,  berufen.

Artikel  7.

Zur  beratenden  Mitwirkung  bei  Fragen,  deren  Bedeutung  sich  über  den
Geschäftsbereich  eines  einzelnen  Wasserstraßenbeirats  hinaus  erstreckt,  wird  ein
Gesamt-Wasserstraßenbeirat  gebildet.

Der  Gesamt-Wasserstraßenbeirat  besteht:

a)  aus  einem  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter,  welche  vom  König
auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  ernannt  werden;

b)  aus  den  von  jedem  Wasserstraßenbeirate  nach  näherer  Bestimmung  der
zuständigen  Minister  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  entsandten  Mitliedern;



)  aus  den  von  den  zuständigen  Ministern  auf  die  Dauer  von  drei
Jahren  berufenen  Mitgliedern,  deren  Anzahl  ein  Drittel  der  Zahl  der
nach  b  gewählten  Mitglieder  nicht  übersteigen  darf;  hierbei  ist  die
Berufung  unmittelbarer,  besoldeter  Staatsbeamten  ausgeschlossen.

Für  jedes  gewählte  und  jedes  berufene  Mitglied  ist  ein  Stellvertreter  zu

bestimmen,  der  im  Behinderungsfalle  des  Mitglieds  eintritt.

Artikel  8.

Dem  Gesamt-Wasserstraßenbeirate  sind  die  Angelegenheiten  der  im  Artikel  5
bezeichneten  Art  mitzuteilen,  sofern  ihre  Bedeutung  nach  dem  Ermessen  des
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  sich  über  den  Geschäftsbereich  eines  einzelnen
Wasserstraßenbeirats  hinaus  erstreckt.

Auch  hat  der  Gesamt-Wasserstraßenbeirat  in  wichtigen,  die  Wasserstraßen
berührenden  Fragen  auf  Verlangen  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  sein
Gutachten  zu  erstatten.