Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIV. Band. (24)

Nr.  23.  216

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Ist  die  Auflösung  des  Vereines  beschlossen,  so  wird  durch  dieselbe  Generalversammlung
sogleich  über  die  Verwendung  des  vorhandenen  Vereinsvermögens  Beschluß  gefaßt.  Geht  der
Beschluß  auf  Verteilung  des  Vermögens,  so  kann  diese  lediglich  im  Verhältnisse  der  Versicherungssumme
  erfolgen.  ·

München,  den  18.  April  1910.

Königliche  Versicherungskammer,
Abteilung  für  Viehversicherung.
Dr.  v.  Haag,
K.  Präsident.
Nr.  7244/1.
Bekanntmachung,  das  Normalstatut  für  Pferdeversicherungsvereine  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Nachstehend  wird  das  Normalstatut  für  Pferdeversicherungsvereine  in  der  von  der  K.  Versicherungskammer,
  Abteilung  für  Pferdeversicherung,  mit  Zustimmung  des  Anstaltsausschusses
gemäß  Art.  16  Abs.  1  des  Pferdeversicherungsgesetzes  beschlossenen  neuen  Fassung  bekannt
gegeben.  Die  neuen  Bestimmungen  treten  am  1.  Mai  1910  in  Wirksamkeit.

München,  den  23.  April  1910.

v.  Brettreich.

 

Normalstatut

für  ferbeversicherungsvereine,  die  der  bapverischen  Aferoeversicherungsanstalt
  beitreten.

I.  Zweck  und  Errichtung  des  Vereines.  Gegenstand  der  Versicherung.

§  1.

1  Für  den  Bezirk  (Ortschaft,  Gemeinde  usw.)  wird  ein  Pferdeversicherungsverein  auf
Gegenseitigkeit  mit  dem  Sitze  in  N.  errichtet,  welcher  in  den  Landesverband  der  bayerischen
Pferdeversicherungsanstalt  eintritt.

2  Der  Verein  hat  zum  Zwecke  die  Versicherung  seiner  Mitglieder  gegen  diejenigen  Verluste,
  welche  ihnen  in  unverschuldeter  Weise  durch  Umstehen  ihrer  Pferde  oder  durch  notwendig
  gewordenes  Töten  derselben  infolge  von  gänzlicher  dauernder  Unbrauchbarkeit  entstehen.