Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Magdeburger  Stadt-Obligation

der
Anleihe  von  1/200,000  Thaler
(ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vrd..
Gesetz=  Samml.  1872.  Stück  )
uͤber
..........  Thaler  Preußisch  Kurant.
Serie  ..  Liltt)t.  ....

Wir,  Magistrat  und  Stadtverordneten-Versammlung  der  alten  Stadt  Magdeburg,
beurkunden  und  bekennen  hiermit,  daß  der  Inhaber  dieser  Obligation  ein  dargeliehenes
  Kapital  von

Einhundert  Thalern  Preußisch  Kurant,
dessen  Empfang  hiermit  bescheinigt  wird,  von  der  hiesigen  Stadt  zu  fordern  hat.

Die  auf  vier  und  einhalb  Prozent  jährlich  festgesetzten  Zinsen  werden  am
2.  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres,  sowie  späterhin,  so  lange  sie  nicht  verjährt
sind,  gegen  Rückgabe  des  ausgefertigten  halbjährlichen  Zinskupons  durch  die
Kämmeyikast  gezahlt.

Die  Tilgung  des  Anleihekapitals  geschieht  für  jede  Serie  mittelst  Verloosung
  oder  Ankauf  der  Obligationen  nach  dem  von  der  Staatsbehörde  genehmigten
Amortisationsplane  mit  mindestens  Einem  und  ein  Viertel  Prozent  jährlich  und
den  ersparten  Zinsen  der  getilgten  Obligationen,  binnen  längstens  35  Jahren.
Den  Stadbtbehörden  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds  zu
verstärken,  oder  auch  sämmtliche  Obligationen  auf  einmal  zu  kündigen.  Von
diesem  Kündigungsrechte  soll  indessen  vor  Ablauf  von  fünf  Jahren  nach  dem
Beginn  der  Emission  kein  Gebrauch  gemacht  werden.  Den  Inhabern  der  Obligationen
  steht  ein  KündigungsSrecht  nicht  zu.

Die  Bekanntmachung  der  durch  das  Loos  gezogenen  Obligationen,  sowie
der  etwa  außerdem  erfolgenden  Kündigung  geschieht  spätestens  drei  Monate  vor
dem  Zahlungstermine  durch  den  Deutschen  Reichs=  und  Königlich  Preußischen
StaatsSanzeiger,  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Magdeburg,
durch  die  Magdeburgische  Zeitung  und  durch  den  amtlichen  Anzeiger  zum  Magdeburger
  Korrespondenten  (neuen  Magdeburgischen  Zeitung).  Sollte  eins  oder  das
andere  der  genannten  Blätter  eingehen,  so  bestimmen  die  Stadtbehörden  mit
Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  zu  Magdeburg,  in  welchem  anderen
Blatte  die  Bekanntmachung  erfolgen  soll.  —