8 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
Gründen gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht geht davon
aus, daß in dem Schreiben vom 10. December 1890
die Klägerin ihre Erklärung auf die ihr durch L. mitgetheilte
Offerte der Beklagten abgeben wollte, aber den
Inhalt der von ihr angenommenen Offerte in zweifacher
Beziehung. von dem nach Behanptung der Beklagten dem
L. gemachten Anerbieten abweichend angegeben hat, indem
weder der Qualitätsbestimmung, Gleichwerthigkeit
mit B. . . Gespinnst, nach der Bedingung, Bestätigung
nach Prüfung eines Probeballens, gedacht ist, und folgert
hieraus, daß durch den Brief eine wirksame Annahme
des vorerwähnten Anerbietens nicht erfolgt sei, eine
Folgerung, die dem Grundsatze des Art. 322 HGB. entspricht,
wonach eine Annahme unter Einschränkungen als
Ablehnung des Antrags, verbunden mit einem neuen
Antrage, gilt. Das Berufungsgericht folgert aber
weiter, indem es jene Erklärung der Klägerin auf Unkenntniß
des von L. mit der Beklagten Vereinbarten
oder Mißverstehen des ihr von L. Mitgetheilten zurückführt,
daß die Beklagte, weil sie, obgleich ihr der Irrthum
der Klägerin erkennbar war, auf den Brief schwieg, den
Inhalt desselben „als die Vertragsabrede richtig wiedergebend
anerkennen“ wollte. Diese letztere Folgerung wird
vom Oberlandesgericht damit gerechtfertigt, daß Treu und
Glauben des Handelsverkehrs eine sofortige Antwort erfordert
hätten, da die Beklagte sich habe sagen müssen,
daß der Irrthum der Klägerin auf ihre Dispositionen
von Einfluß sein werde. Die hier ausgesprochene Rechtsanschauung,
daß im Handelsverkehr das Schweigen dessen,
welchem gegegenüber eine Erklärung geschieht, als Zustimmung
aufgefaßt werden kann, wenn nach Lage der
Sache das Zurückhalten der Aeußerung geeignet war, die
Schritte des anderen Theils zu dessen Nachtheil zu bebestimmen,
ist zwar nicht zu beanstanden (Entsch. des
RG. Bd. 30 S. 62). Ihre Anwendbarkeit setzt aber voraus,
daß der Schweigende thatsächlich die ihm gewordene Er-