Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

8  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

Gründen  gerechtfertigt.  Das  Oberlandesgericht  geht  davon
  aus,  daß  in  dem  Schreiben  vom  10.  December  1890
die  Klägerin  ihre  Erklärung  auf  die  ihr  durch  L.  mitgetheilte
  Offerte  der  Beklagten  abgeben  wollte,  aber  den
Inhalt  der  von  ihr  angenommenen  Offerte  in  zweifacher
Beziehung.  von  dem  nach  Behanptung  der  Beklagten  dem
L.  gemachten  Anerbieten  abweichend  angegeben  hat,  indem
  weder  der  Qualitätsbestimmung,  Gleichwerthigkeit
mit  B.  .  .  Gespinnst,  nach  der  Bedingung,  Bestätigung
nach  Prüfung  eines  Probeballens,  gedacht  ist,  und  folgert
hieraus,  daß  durch  den  Brief  eine  wirksame  Annahme
des  vorerwähnten  Anerbietens  nicht  erfolgt  sei,  eine
Folgerung,  die  dem  Grundsatze  des  Art.  322  HGB.  entspricht,
  wonach  eine  Annahme  unter  Einschränkungen  als
Ablehnung  des  Antrags,  verbunden  mit  einem  neuen
Antrage,  gilt.  Das  Berufungsgericht  folgert  aber
weiter,  indem  es  jene  Erklärung  der  Klägerin  auf  Unkenntniß
  des  von  L.  mit  der  Beklagten  Vereinbarten
oder  Mißverstehen  des  ihr  von  L.  Mitgetheilten  zurückführt,
  daß  die  Beklagte,  weil  sie,  obgleich  ihr  der  Irrthum
der  Klägerin  erkennbar  war,  auf  den  Brief  schwieg,  den
Inhalt  desselben  „als  die  Vertragsabrede  richtig  wiedergebend
  anerkennen“  wollte.  Diese  letztere  Folgerung  wird
vom  Oberlandesgericht  damit  gerechtfertigt,  daß  Treu  und
Glauben  des  Handelsverkehrs  eine  sofortige  Antwort  erfordert
  hätten,  da  die  Beklagte  sich  habe  sagen  müssen,
daß  der  Irrthum  der  Klägerin  auf  ihre  Dispositionen
von  Einfluß  sein  werde.  Die  hier  ausgesprochene  Rechtsanschauung,
  daß  im  Handelsverkehr  das  Schweigen  dessen,
welchem  gegegenüber  eine  Erklärung  geschieht,  als  Zustimmung
  aufgefaßt  werden  kann,  wenn  nach  Lage  der
Sache  das  Zurückhalten  der  Aeußerung  geeignet  war,  die
Schritte  des  anderen  Theils  zu  dessen  Nachtheil  zu  bebestimmen,
  ist  zwar  nicht  zu  beanstanden  (Entsch.  des
RG.  Bd.  30  S.  62).  Ihre  Anwendbarkeit  setzt  aber  voraus,
daß  der  Schweigende  thatsächlich  die  ihm  gewordene  Er-