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hofe zu Ulm unterm g9. Juli 1825 wegen
Concussion wider ihn gefällte (S.#
des Reg. Blatts enthaltene) Erkenntnift
nicht nur wegen Mangels an einer gegründeten
Beschwerde verworfen, sondern
Rekurrent auch wegen offenbaren
Mißbrauchs des Rechtsmittels des Rekurses
zu einer weiteren Strafe von
einmonatlicher Festungs-Arbeit, neben
Bezahlung der Kosten zweiter Instanz,
condemnirt.
Den 20. April wurde:
in der Rekurssache des Wolf Jesaias
Edinger, von Mühringen, O.A. Horb,
das von dem Gerichtshofe zu Tübingen
wegen betrügerischen Schuldenmachens
unterm 15. November 1323 wider ihn
gefällte (S. 956 des Reg. Blatts eingerückte)
Erkenntniß, unter Verfällung
des Rekurrenten in die Kosten zweiter
Instanz, bestätigt.
Den 2:4. April wurde:
. in der Rekurssache des Schultheißen und
Unter-Accisers Johannes Schieferle,
von Kerkingen, O. A. Neresheim, das
von dem Gerichtshofe zu Ellwangen
unterm 3. März d. J., wegen durch
Kassen-Eingriff gesehten Restes wider
ihn gefällte (S. 266 des Reg. Blatts
enthaltene) Erkenntniß lediglich bestätigt,
auch Rekurrent zu Bezahlung der
Kosten zweiter Instanz für schuldig erklärt-
27. April wurde:
B. in der Rekurssache des Johann Eberhard
Heß, von Kirchhe#m unter Teck, das
von dem Gerichtshofe zu Ulm unterm
7. April d. J., wegen Injurien gegen
seine Mutter und fortgesetzten asotischem
Lebenswandels wider ihn gefällte (hienach
S. 32:5 eingerückte) Erkenntniß
gleichfalls, unter Verfällung des Rekurrenten
in die Kosten zweiter Infskanz,
lediglich bestätigt.
Den 2#. und 30. April wurde:
9. in der Rekurssache des Schultheisen
Gottlieb Friedrich Deisser, von Hohenhaslach,
das von dem Gerichtshofe zu
Eßlingen unterm 2#6. November r843
wider ihn gefällte (S. 9#á9 des Reg.
Blatts enthaltene) Erkenntnist abgeändert,
Rekurrent sofort wegen fortgeset
ten verbotswidrigen Ankaufs von Vermögenstheilen
der Gemeinde, so wie
aus Gantmassen und Pflegschaften in
seinem Orte, und wegen Mißbrauchs
seines amtlichen Ansehens durch Abhaltung
der Bürger vom Aufstreich bei
dergleichen öffentlichen Verkäufen, ferner
wegen übermäßigen Gebühren-Ansaßes
und mehrfacher weiterer Eigennühigeiten
und Dienst-Nachláßigkeiten, neben