Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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hofe  zu  Ulm  unterm  g9.  Juli  1825  wegen
  Concussion  wider  ihn  gefällte  (S.#
des  Reg.  Blatts  enthaltene)  Erkenntnift
nicht  nur  wegen  Mangels  an  einer  gegründeten
  Beschwerde  verworfen,  sondern
  Rekurrent  auch  wegen  offenbaren
Mißbrauchs  des  Rechtsmittels  des  Rekurses
  zu  einer  weiteren  Strafe  von
einmonatlicher  Festungs-Arbeit,  neben
  Bezahlung  der  Kosten  zweiter  Instanz,
  condemnirt.
Den  20.  April  wurde:

in  der  Rekurssache  des  Wolf  Jesaias
Edinger,  von  Mühringen,  O.A.  Horb,
das  von  dem  Gerichtshofe  zu  Tübingen
wegen  betrügerischen  Schuldenmachens
unterm  15.  November  1323  wider  ihn
gefällte  (S.  956  des  Reg.  Blatts  eingerückte)

  Erkenntniß,  unter  Verfällung

des  Rekurrenten  in  die  Kosten  zweiter
Instanz,  bestätigt.
Den  2:4.  April  wurde:

.  in  der  Rekurssache  des  Schultheißen  und

Unter-Accisers  Johannes  Schieferle,
von  Kerkingen,  O.  A.  Neresheim,  das
von  dem  Gerichtshofe  zu  Ellwangen
unterm  3.  März  d.  J.,  wegen  durch
Kassen-Eingriff  gesehten  Restes  wider
ihn  gefällte  (S.  266  des  Reg.  Blatts
enthaltene)  Erkenntniß  lediglich  bestätigt,

  auch  Rekurrent  zu  Bezahlung  der

Kosten  zweiter  Instanz  für  schuldig  erklärt-

  27.  April  wurde:

B.  in  der  Rekurssache  des  Johann  Eberhard

Heß,  von  Kirchhe#m  unter  Teck,  das
von  dem  Gerichtshofe  zu  Ulm  unterm
7.  April  d.  J.,  wegen  Injurien  gegen
seine  Mutter  und  fortgesetzten  asotischem
Lebenswandels  wider  ihn  gefällte  (hienach
  S.  32:5  eingerückte)  Erkenntniß
gleichfalls,  unter  Verfällung  des  Rekurrenten
  in  die  Kosten  zweiter  Infskanz,
lediglich  bestätigt.
Den  2#.  und  30.  April  wurde:

9.  in  der  Rekurssache  des  Schultheisen

Gottlieb  Friedrich  Deisser,  von  Hohenhaslach,
  das  von  dem  Gerichtshofe  zu
Eßlingen  unterm  2#6.  November  r843
wider  ihn  gefällte  (S.  9#á9  des  Reg.
Blatts  enthaltene)  Erkenntnist  abgeändert,
  Rekurrent  sofort  wegen  fortgeset
ten  verbotswidrigen  Ankaufs  von  Vermögenstheilen
  der  Gemeinde,  so  wie
aus  Gantmassen  und  Pflegschaften  in
seinem  Orte,  und  wegen  Mißbrauchs
seines  amtlichen  Ansehens  durch  Abhaltung
  der  Bürger  vom  Aufstreich  bei
dergleichen  öffentlichen  Verkäufen,  ferner
wegen  übermäßigen  Gebühren-Ansaßes
und  mehrfacher  weiterer  Eigennühigeiten
  und  Dienst-Nachláßigkeiten,  neben