Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

—  305  —

stitution  Vollmacht  ertheilt,  in  die  Zusätze  und  Aenderungen  des  Statuts,  soweit
  solche  von  der  Königlichen  Staatsregierung  verlangt  werden,  einzuwilligen
und  die  deshalb  erforderlichen  Urkunden  dergestalt  zu  vollziehen,  daß  jede  Urkunde,
  wenn  sie  auch  nur  von  drei  Mitgliedern  des  provisorischen  Kuratoriums
vollzogen  wird,  für  sämmtliche  Aktionaire  bindend  ist.

K.  53.

Nach  erfolgter  landesherrlicher  Genehmigung  des  Statuts  bilden  die
Mitglieder  des  Provisorischen  Kuratoriums  das  erste  Kuratorium  der  Preußischen
Hypotheken-Aktienbank.

Von  der  ersten  Generalversammlung  ab  beginnt  das  statutenmaßige
Ausscheiden  der  Mitglieder  (K.  33.).

Schema  A.
Preußische  Ippotheken-  Aktienbank.

Herr
oder  sein  Rechtsnachfolger  nimmt  in  Gemäßheit  des  Statuts  verhaltnißmäßig
Theil  an  dem  Eigenthum,  dem  Gewinn  und  Verluste  der  Gesellschaft.

Berlin,  den  .  18.

Der  Präsident  des  Kuratoriums.  Die  Hauptdirektion.
(Faksimile  der  Unterschrift.)  (Unterschrift  zweier  Mitglieder  der
Hauptdirektion.)

Der  Kontrolbeamte.
(Unterschrift.)

(e.  5882)  Schema  B.