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stitution Vollmacht ertheilt, in die Zusätze und Aenderungen des Statuts, soweit
solche von der Königlichen Staatsregierung verlangt werden, einzuwilligen
und die deshalb erforderlichen Urkunden dergestalt zu vollziehen, daß jede Urkunde,
wenn sie auch nur von drei Mitgliedern des provisorischen Kuratoriums
vollzogen wird, für sämmtliche Aktionaire bindend ist.
K. 53.
Nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung des Statuts bilden die
Mitglieder des Provisorischen Kuratoriums das erste Kuratorium der Preußischen
Hypotheken-Aktienbank.
Von der ersten Generalversammlung ab beginnt das statutenmaßige
Ausscheiden der Mitglieder (K. 33.).
Schema A.
Preußische Ippotheken- Aktienbank.
Herr
oder sein Rechtsnachfolger nimmt in Gemäßheit des Statuts verhaltnißmäßig
Theil an dem Eigenthum, dem Gewinn und Verluste der Gesellschaft.
Berlin, den . 18.
Der Präsident des Kuratoriums. Die Hauptdirektion.
(Faksimile der Unterschrift.) (Unterschrift zweier Mitglieder der
Hauptdirektion.)
Der Kontrolbeamte.
(Unterschrift.)
(e. 5882) Schema B.