Nachsteuersachen — Nebenverantwortung. 75
trachtung 7 I. 137. 2) Darlegung des Aktiv= und Passiostandes
— Manisestationseid. I, 145. — Der Manif.=Eid
kann auch von einem Gläubiger verlangt werden.
VIII, 281. 3) Die Erklärung der Matorltät, das bessere
Glück abzuwarten, bindet die Uebrigen nicht. I, 152. 4) Dem
Zwangsnachlasse nicht unterworfene Forderungen und Prästationen.
153. 5) Gleichheit des Betrags und der Modalität
für alle Gläubiger. 154. 6) Anwendung hieron
auf Divivenden. 154. 7) Bei Differenzen über das Vorzugsrecht
ist vie Priorität Präjudizialpunkt. 156. 8) Das
Rangverhältniß der Gläubiger kann nicht durch Stimmenmehrheit
festgesetzt werden. 156. 9) Zwangsnachlässe bei
Verlassenschaften. 157. 10) Auch nach erkanntem Konkurs
oder erlassenem Prioritätsurtheil kann ein Zwangsnachlaß
statt finden. 157. 11) Größe des erzwungenen Nachlasses
im Verhältniß zum Nabrungsstand des Schuldners.
101. 12) Erceptionsrecht der Dissentienten, und auch des
Schuldners. 169. 13) Die Rechtswohlthat des Nachlaßvertrags
kaun auch als Einrede geltend gemacht werden.
170. 14) In wie fern wird durch den Antrag auf Nachl.
u. Fristen die Erekution sistirt 171. 15) Proviforische
Sicherheitsmaaßregeln. 171. 16) Nichteinbaltung der Fristen
entbindet die Gläubiger. 173. 17) Unwirksamkeit geheimer
Verträge. 173. III. 9. VII, 233. 18) Vorbehalt
der Nachforderung. l, I74. 10) Kann der Bürge auf
Zahlung ver unfreiwillig nachgelassenen Prozente belangt
werden? 174. 20) Beschwerde wider Abweisung des Antrags
auf Zwangsbeitritt steht blos dem Schuldner zu.
175
re
Nachsteuersachen: Kompetenz in solchen. I, 144.
Nachträge zum Kommentar über dle GO. s. Kommentar.
Näherrecht: der beiderseltlgen einstanbsberechtigten Verwandten
belm Verkauf elnes Guts, welches zwei Bauersel
elente pro indivichno besaßen, nach bayr. Recht. VII,
300. Verjährung des Näherrechts. VIII, 381. Wird
durch Vermögenslosigkeit des Retrahenten die Ausübung
des Näherrechts ausgeschlossen? ib. Ueber Begründung
der Retraksklage. II, 304.
Naturalleistungen: deren Werthsvergütung. VII, 90.
Nebenabreden: die Vorschrift ves preuß. Rechts von Unwirksamkelt
mündlicher Nebenabreden bei schriftlichen Verträgen
kommt nicht in Anwendung, wenn eine Simulation
der beurkundeten Verabredung behauptet wird. II, 230.
Rebenverantwortung: Mittheilung ver Appellation zur
. u. Frist zur Abgabe der NV. VII, 90, 337. Finvet
bei der Berufung des Gemeinschuldners gegen Konkurs-