Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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schuldverschreibungen  können  vorübergehend  Schatzanweisungen  ausgegeben  werden.
Der  Fälligkeitstermin  ist  in  den  Schatzanweisungen  anzugeben.

Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  die  Mittel  zur  Einlösung  dieser
Schatzanweisungen  durch  Ausgabe  von  neuen  Schatzanweisungen  und  von
Schuldverschreibungen  in  dem  erforderlichen  Nennbetrage  zu  beschaffen.  Die
Schatzanweisungen  können  wiederholt  ausgegeben  werden.

Schatzanweisungen  oder  Schuldverschreibungen,  die  zur  Einlösung  von
fällig  werdenden  Schatzanweisungen  bestimmt  sind,  hat  die  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden  auf  Anordnung  des  Finanzministers  14  Tage  vor  dem  Fälligkeitstermine
  zur  Verfügung  zu  halten.

Die  Verzinsung  der  neuen  Schuldpapiere  darf  nicht  vor  dem  Zeitpunkte
beginnen,  mit  dem  die  Verzinsung  der  einzulösenden  Schatzanweisungen  aufhört.
Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,  zu
welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schatzanweisungen
  und  die  Schuldverschreibungen  ausgegeben  werden  sollen,  bestimmt
der  Finanzminister.  Im  übrigen  kommen  wegen  der  Verwaltung  und  Tilgung
der  Anleihe  die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Konsolidation  preußischer
Staatsanleihen,  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetzsamml.  S.  1197),  des  Gesetzes,
betreffend  die  Tilgung  von  Staatsschulden,  vom  8.  März  1897  (Gesetzsamml.
S.  43)  und  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bildung  eines  Ausgleichsfonds  für  die
Eisenbahnverwaltung,  vom  3.  Mai  1903  (Gesetzsamml.  S.  155)  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  28.  Mai  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.
v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.
Frhr.  v.  Schorlemer.  v.  Dallwitz.  Lentze.

 

(Nr.  11296.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Celle  nach  Braunschweig.  Vom  13.  Januar  1912.

Sine  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seim  Hoheit  der  Herzog  Johann
Albrecht  zu  Mecklenburg,  Regent  des  Herzogtums  Braunschweig,  haben  zum  Zwecke
einer  Vereinbarung  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Celle  nach  Braunschweig
  zu  Bevollmächtigten  ernannt: