Bis
5 Gulben
Ueber
50 Gulden
einschließlich
einschließlich
einschließlich
Fl. Kr .
Ihn-Ihn-
Freigebung abgepfändeter Sachen, sofern
dieselbe nicht bei Gelegenheit eines an-
deren Exekutionsakts vorgenommen wird.
3) Für die Anfertigung und Anheftung der
Anschläge zur Bekanntmachung der Ver-
seigerung b sowie für Bewirkung des
usrufs derselben
4) Für die Versteigerung
5) Für die Zustellung eines Zahlungsbefehls
an den Schuldner des Abgabepflichtigen
und die Benachrichtigung des letzteren,
sowie für jede sonstige Zustellung — (6
ür jede Abschrift von einem Pfändungs.,
uktions- oder sonstigen Protokolle
7) Gebühren der bei einer Pfändung zuge-
zogenen Zeugen
8) Gebühren des Aufbewahrens von Mo-
biliareffekten täglich
Gebühren des Hüters von Früchten auf
dem Halm täglich
Zu 8. und 9. werden, wenn die Auf-
bewahrung oder Obhut länger als acht
Tage dauert, von dem neunten Tage an
nur die halben Gebühren bewilligt.
Die Gebühren zu 9. können, wenn
mehr als zehn zerstreut liegende Parzellen
zu beaufsichtigen sind, um die Hälfte,
und wenn mehr als zwanzig zerstreut
liegende Parzellen zu beaufsichtigen sind,
um das Doppelte erhöht werden.
12
24
18
48.
12 24
6)
15
15
9)
K. 2.
Von den Mahngebühren (. 1. zu 1.) erhält, wenn es sich um Einziehung
von Abgaben zur Gemeindekasse handelt, der Gemeinderechner zwei Drittheile,
der Estiutor ein Drittheil. Bei Abgaben zur Bezirkssteuerkasse erhält der Exe-
kutor die Mahngebühren ganz. 6
Die Gebühren zu 2. bis 6. des F. 1. stehen dem Exekutor allein ;