Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Grundstücke der Deutschen Eisenbahnbaugesellschaft, welche von der Stadt- 
eisenbahn-Gesellschaft oder den im Eingange dieses Vertrages sub 1. 2. 3. und 4. 
Genannten nur vorübergehend wäbrend des Baues der Stadteisenbahn resp. der 
Anschlüsse zur Benutzung in Anspruch genommen werden, sind von der Deutschen 
Eisenbahnbaugesellschaft gegen Entrichtung eines Pachtzinses abzutreten, der einer 
4Z prozentigen Rente desjenigen Kaufpreises entspricht, welchen die Deutsche Eisen- 
beonbäugesellchaft zu fordern haben würde, wenn sie die Grundstücke zum Eigen- 
thum abträte. k 
Die Deutsche Eisenbahnbaugesellschaft wird die von ihr bereits angefer- 
tigten Vorarbeiten zum Bau der Stadtbahn an die Stadteisenbahn-Gesellschaft 
eigenthümlich abtreten und soll ihr, soweit die Vorarbeiten demnächst wirklich 
zur Verwendung kommen, für dieselben ein billiger, event. durch den Handels- 
minister festzusetzender Kaufpreis bezahlt werden. 
8. 
Der Königliche Fiskus, die Berlin-Potsdam-Magdeburger, die Magdeburg- 
Halberstädter und die Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft sind berechtigt, ihre 
bereits vorhandenen oder noch zu erbauenden Bahnen nach den der Festsetzung 
der Staatsaufsichtsbehörde unterliegenden Projekten an die Stadteisenbahn derart 
anzuschließen, daß die Anschlußbahnhöfe thunlichst gemeinschaftlich benutzt und 
Wagen beziehungsweise ganze Wagenzüge auf die resp. Eisenbahnen von der 
Stadteisenbahn direkt übergeführt werden können. 
Die Kosten des Baues, wie der Unterhaltung und Verwaltung der An- 
schlußanlagen trägt die sich anschließende Bahn. 
Die Kosten des Baues) der Unterhaltung und Verwaltung der gemein- 
schaftlich zu benutzenden Tbeile der Anschlußbahnhöfe werden von den betheiligten 
Bahnverwaltungen gemeinschaftlich getragen. 
Etwaige Differenzen über den Modus der Vertheilung werden, falls eine 
Vereinbarung nicht zu Stande kommt, durch den Handelsminister entschieden. 
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Nach erfolgtem Anschluß ihrer Bahnen an die Stadteisenbahn sollen der 
Fiskus, die Berlin-Potsdam-Magdeburger, die Magdeburg-Halberstädter und die 
Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft, soweit es das Verkehrebekürfni erfor- 
dert und ausführbar erscheint, eine direkte Expedition von Personen und Gepäck 
zwischen den Stationen der Stadteisenbahn einer- und den Stationen der eigenen, 
sowie der rückliegenden fremden Bahnen andererseits, sowie weiter verlangen 
können, daß die von ihnen eingebrachten, dem Personen- und Gepäckverkehr die- 
nenden Züge von der Stadteisenbahn-Gesellschaft aufgenommen und nebst Bedie- 
nungspersonal bis zur betreffenden Endstation der Stadteisenbahn mittelst deren 
Lokomotiven durchgeführt, resp. daß die übernommenen Wagen mit Bedienungs- 
personal nach Aufnahme von Personen und Gepäckstücken Behufs fahrplanmäßiger 
Weiterbeförderung zurückgeführt werden. 
(Fr. 8183) Ueber
	        
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