Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

—  121  —

Die  für  dieselben  Strecken  durch  die  Konzession  vom  7.  August  1872.  bezüglich
  der  Bahnunterhaltung,  wie  des  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  getroffenen
  Bestimmungen  sollen  auch  auf  die  im  Großherzoglich  Hessischen  Gebiete
belegene  Strecke  Anwendung  sinden.

Artikel  III.

Die  in  Rede  stehende  Eisenbahn  soll  in  Mainz  mit  dem  Bahnnetz  daselbst
in  direkte  Schienenverbindung  gebracht  werden,  mit  einer  festen  Brücke  den  Rhein
überschreiten  und  thunlichst  nahe  an  Wiesbaden  herangeführt  werden.

Die  speielle  Feststellung  der  Bahnlinie,  wie  des  gesammten  Bauplans
und  der  einzelnen  Bauentwürfe  bleibt  jeder  der  beiden  Regierungen  für  Ihr
Gebiet  vorbehalten.

Der  Punkt,  wo  die  beiderseitige  Landesgrenze  von  der  Bahn  überschritten
wird,  soll  auf  Grund  des  von  der  Gesellschaft  vorzulegenden  Projekts,  nöthigenfalls
  durch  deshalb  abzuordnende  technische  Kommissarien,  näher  besimmnt  werden.

Artikel  IV.

Es  soll  zwar  der  Gesellschaft  gestattet  werden,  die  Bahn  im  Allgemeinen
zunächst  nur  mit  Einem  durchgehenden  Geleise  zu  versehen.  Der  Rheinbrücke  ist
jedoch  von  vornherein  die  Einrichtung  für  ein  Deppelgeleise  zu  geben,  auch  soll.
das  Terrain  durchweg  sofort  für  eine  doppelgeleisige  Bahn  erworben  werden.
b  Die  Spurweite  der  Geleise  hat  1/1055  Meter  im  Lichten  der  Schienen  zu

etragen.

Bei  dem  Eintritte  des  Bedürfnisses  werden  die  Hohen  Regierungen  die
Herstellung  des  zweiten  Geleises  anordnen.

Artikel  V.

Der  Erwerb  der  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke  geschieht,
insofern  eine  gütliche  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  nicht  zu  erreichen  ist,
in  jedem  der  beiden  Gebiete  nach  den  Bestimmungen  des  dort  geltenden,  beziehungsweise
  zu  erlassenden  Expropriationsgesetzes.

Gede  der  Heben  Regierungen  wird  für  Ihr  Gebiet  der  Gesellschaft  das
Expropriationsrecht  rechtzeitig  ertheilen.

Artikel  VI.

Der  Bau  der  Bahn  soll  solide  und  dauerhaft  ausgeführt  werden,  damit
Gefahren  und  Störungen  des  Betriebes  nicht  zu  besorgen  sind,  und  Personen,
Güter,  sowie  sonstige  Gegenstände)  welche  auf  Eisenbahnen  befördert  zu  werden
geeignet  find,  ohne  Nachtheile  transportirt  werden  können.

Artikel  VII.

Die  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  hat  wegen  aller  EntschädiunesderSrssco
  dasni  der  Fahmenlage  oder  d0  Bahnbetriebes  auf
Ka#ch  Preußischem  Gebiete  entstehen  und  gegen  sie  geltend  gemacht  werden

(Er.  8185.)  7°  möch-