Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Artikel R 
Beide Rezierungen behalten Sich, eine Jede für Sich, das Recht vor, die in 
Ihrem Gebiete belegene Bahnstrecke nach Maßgabe der ertheilten, beziehungsweise 
zu ertheilenden Konzession, gemäß des hierbei anzuwendenden Königlich Preußischen 
Gesetzes vom 3. November 1838., anzukaufen. In dem Falle, daß die Groß.- 
herzoglich Hessische Regierung von diesem vorbehaltenen Rechte nicht Rleicheeitig 
mit der Königlich Preußischen Negierung Gebrauch machen sollte, soll der letz- 
teren die Befugniß zustehen, auch die im Großherzoglich Hessischen Gebiete bele- 
gene Bahnstrecke nach Maßgabe des erwähnten Königlich Preußischen Gesetzes 
in Eigenthum zu nehmen und für Ihre Rechnung betreiben & lassen. 
Die Großherzoglich Hessische Regierung behält Sich aber in diesem Falle 
das Recht vor, das Eigenthum an der in Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecke später 
zu jeder Zeit, nachdem diese Strecke von der Königlich Preußischen Regierung 
angekauft ist, nach einer mindestens Ein Jahr vorher gemachten Ankündigung unter 
denselben Bedingungen an Sich zu ziehen, unter welchen die Königich Präßische 
Regierung dasselbe erworben hat, selbstverständlich unter Vergütung der von letzterer 
Regierung inzwischen ausgeführten Meliorationen, wie auch nc Abzug des zu 
ermittelnden Betrages etwaiger Deteriorationen. Zum Zweck der Erhaltung 
eines einheitlichen Betriebes wird in dem Falle, daß beide Regierungen die in Ihr 
Gebiet fallenden Bahnstrecken in Eigenthum erworben haben, die Großherzoglich 
Hessische Regierung der Königlich Preußischen Regierung die Verwaltung und 
die Leitung des Betriebes auf der gesammten Bahn gegen Ablieferung der auf 
die Großherzoglich Hessische Strecke entfallenden Betriebsüberschüsse nach den 
überall in Kraft bleibenden Besimmungen dieses Vertrages überlassen. 
Eine Wiederveräußerung der im roßherscglich Hessischen Gebiete belegenen 
Bahnstrecke Seitens der Königlich Preußischen Regierung an Dritte wird nur 
mit Zustimmung der Großherzoglich Hessischen Regierung stattfinden. 
Artikel XI. 
Die Fessehung des Tarifs und Fahrplans erfolgt durch die Königlich 
Preußische Regierung. Zwischen Mainz und Wiesbaden sollen jedoch in beiden 
Richtungen mindestens vier Züge mit Personenbeförderung eingerichtet werden 
und soll hiervon mindestens Ein Zug die vierte Wagenklasse führen. Auch wird 
bezüglich des Fahrplans von Lokalzügen zwischen Mainz und Wiesbaden auf die 
desfallsigen Wünsche der Großherzoglich Hessischen Regierung thunlichste Rück- 
sicht genommen werden. 
Artikel XII. 
Die Verpflichtungen, welche der Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft 
für den im Preußischen Gebiete belegenen Theil der Bahn in den Artikeln VII., 
VIII. und IX. der Konzession vom 7. August 1872. im Interesse der Militair- 
Post= und Telegraphenverwaltung auferlegt worden sind, sollen ebenmäßig auf 
die im Großherzoglich Hessischen Gebiete belegene Strecke Anwendung finden. 
Hinucchlic er Einrichtung durchgehender Verkehre wird die Großherzogli 
Hessische Regierung in der von H#r zu ertheilenden Konzession die im Düatt- . 
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