Erstes Kapitel.
Voraussehungen der Bölkerrechtspersönlichkeit.
* 1.
Wesen und Bedingungen der Völkerrechtspersönlichkeit.
Literatur: Heffter, Europäisches Völkerrecht (7. Aufl. von Gesscken 1881) § 14 ff.
— Bluntschli, Modernes Völkerrecht, 5 17ff. — Bulmerincgq, Völkerrecht,
14. — Pradier-Fodéré, Traité de droit Intern. Public 1, § 48—96.
— P. Fiore, Trattato di diritto Intern. Puabbl. (2 ed. 1879) I, 222ff. —
F. v. Martens (Bergbohm), Völkerrecht I, 5 53. — R. Phillimore, Comment.
1. S. 7y9 93. — T. Tvwiss, Law of Nations I, 16 f. — W. E. Hall,
Intern. Law (1880) § 6. — D. F. Field, Draft Outlines, 1, 1, 97; 119.
In der Einleitung (Bd. 1I) ist davon ausgegangen, daß auf dem Herrschaftsgebiete
der Europäischen Völkerrechtsbeziehungen nur Staaten
als berechtigte und pflichtige Subjecte in Betracht kommen. Ein positiv rechtlicher
Unterschied zwischen Staat und Volk besteht in dieser Richtung also nicht.
Europäische oder civilisirte Staaten können jedoch auch in uncivilisirten Regionen
Rechtsbeziehungen anknüpfen. In solchen Fällen erkennen sie auch
staatlich nicht organisirten Stämmen guasi rechtliche Persönlichkeit überall zu,
wo fie solche ihnen gegenüber für sich selbst in Anspruch nehmen. Aus der
Nichtmitgliedschaft eines Gemeinwesens im Bereich der Europäischen Rechtsgenossenschaft
folgt also noch nicht dessen Rechtlosigkeit innerhalb menschlicher
Verkehrsbeziehungen.7)
Die Völkerrechtspersönlichkeit des Staates ist nur eine Seite seiner
Rechtspersönlichkeit, die sich außerdem als privatrechtliche innerhalb der Vermögenssphäre
(als Fiscus oder Aerar) und als öffentlich rechtliche, innerhalb
der politischen Beziehungen zu seinen Angehörigen (als Staatsgewalt oder
Regierung) darstellt. Aus dem allgemeinen Entwicklungsgange der staatlichen
Cultur geht hervor, daß die Bestandtheile der staatsrechtlichen und privatrechtlichen
Persönlichkeit früher gegeben sind, als diejenigen der Völkerrechtspersönlichkeit.
Vorhanden sind letztere erst dann, wenn in dem Gesammtbewußtsein
Handbuch des Völkerrechts II. 1