Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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1) der Chef und die im K. 1. unter II. bis IV. genannten Gendar- 
merie-Mitglieder für die Meile 10 Sgr. und 1 Thlr. für jeden Zu- 
und Abgang. 
at r Chef oder einer der im N. 1. unter II. und III. ge- 
nannten Gendarmerie-Offiziere einen Diener auf der Reise mitge- 
nommen, oder nach dem Bestimmungsorte herangezogen, so können 
für denselben 5 Sgr. für die Meile beansprucht werden 
2) die im §. 1. unter V. und VI. genannten Gendarmerie-Mitglieder 
für die Meile 5 Sgr. und 10 Sgr. für jeden Zu= und Abgang. 
II. Bei Dienstreisen (§. 1## welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampf- 
schiffen zurückgelegt werden können, erhalten: 
1) die im §. 1. unter I bis III. Genannten 1 Thlr. 15 Sgr., 
2) der Zahlmeister (G. 1. IV.)................ .... 1. — 
3) die Oberwachtmeister und Gendarmen (+. 1. V. 
un VI.) . ... — 20 
für die Meile nach der kürzesten fahrbaren Straßenverbindung berechnet. 
Haben erweislich höhere Reisekosten als die unter I. und II. fest- 
gesetzten aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet. 
K 4. 
Brigadiers und Oistriktsoffiziere haben die Kosten ihrer Dienstreisen inner- 
halb ihres Geschäftsbezirks aus brem Diensteinkommen, beziehungsweise ihrer 
Dienstaufwands-Entschädigung zu bestreiten. Jedoch werden ihnen Tagegelder 
auch bei Dienstreisen innerhalb ihres Geschäftsbezirks dann gewährt, wenn sie 
beauftragt sind, an einem anderen Orte, als an welchem sie stationirt find, zeit- 
weilige Wehmng zu nehmen. 
Oberwachtmeister und Gendarmen erhalten: 
1) für Dienstgeschäfte innerhalb ihres Geschäftsbezirks keine Reisekosten, 
Tagegelder aber nur dann, wenn sie beauftragt sind, an einem anderen 
Orte, als an welchem sie stationirt find, zeitweilige Wohnung zu nehmen; 
2) für Dienstgeschäfte außerhalb ihres Geschäftsbezirts Tagegelder und 
Reisekosten nur dann, wenn sie zu diesen Erschiften einen besonderen 
Auftrag erhalten haben, und zwar, wenn die Reise über einen Tag 
dauert, den vollen Satz, wenn sie aber nur kürzere Zeit dauert, die 
Hälfte der im §. 1. festgesetzten Tagegelder. 
An Reisekosten werden außerdem den nicht berittenen Oberwachtmeistern 
und Gendarmen die im F§. 3. bestimmten Sätze gewährt. 
Die berittenen Oberwachtmeister und Gendarmen haben sich, falls ihnen 
keine andere Anweisung ertheilt wird, zu diesen Reisen ihrer Deenstzferde zu 
bedienen und erhalten in diesem Falle anstatt der Reisekosten täglich: 
der Oberwachtmeistrtr 1 Thlr. — Sgr., 
der Gendod —. 15 
Werden dieselben beauftragt, auf andere Weise die Reise zurückzulegen, so 
erhalten sie die im F. 3. bestimmten Reisekosten. 4s
	        
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