Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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K 5. 
Uebersteigt die Dauer eines Kommandos mit Anweisung eines anderen 
Wohnorts, sei es innerhalb oder außerhalb des Geschäftsbezirks, die Zeit von 
vierzehn Tagen, so werden die nach F. 4. zu gewährenden Tagegelder nur für 
die ersten vierzehn Tage bewiiz. Für die fernere Dauer tritt an die Stelle 
der Tagegelder eine nach Verhältniß der Zeit zu berechnende monatliche Kom- 
mando-Zulage, welche beträgt: 
für den Brigadrr 75 Thlr., 
für den Oistriktsoffiziieiern 60 
für den Oberwachtmeisrrreree 25= 
für den Gendoaorrrr 20 
K. 6. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Alle 
derselben entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben und wo in besonderen 
Vorschriften auf die hiernach aufgehobenen Bestommumgm Bezug genommen 
wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung an deren Stelle. 
Soweit diese Verordnung nicht andere Bestimmungen enthält, finden die 
Vorschriften des Gesetzes vom 24. März 1873., betreffend die Tagegelder und 
die Reisekosten der Staatsbeamten, Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. s eis 
Gegeben Berlin, den 1. April 1874. 
G. S. Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. v. Kameke. 
— Be-
	        
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