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K 5.
Uebersteigt die Dauer eines Kommandos mit Anweisung eines anderen
Wohnorts, sei es innerhalb oder außerhalb des Geschäftsbezirks, die Zeit von
vierzehn Tagen, so werden die nach F. 4. zu gewährenden Tagegelder nur für
die ersten vierzehn Tage bewiiz. Für die fernere Dauer tritt an die Stelle
der Tagegelder eine nach Verhältniß der Zeit zu berechnende monatliche Kom-
mando-Zulage, welche beträgt:
für den Brigadrr 75 Thlr.,
für den Oistriktsoffiziieiern 60
für den Oberwachtmeisrrreree 25=
für den Gendoaorrrr 20
K. 6.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Alle
derselben entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben und wo in besonderen
Vorschriften auf die hiernach aufgehobenen Bestommumgm Bezug genommen
wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung an deren Stelle.
Soweit diese Verordnung nicht andere Bestimmungen enthält, finden die
Vorschriften des Gesetzes vom 24. März 1873., betreffend die Tagegelder und
die Reisekosten der Staatsbeamten, Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. s eis
Gegeben Berlin, den 1. April 1874.
G. S. Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. v. Kameke.
— Be-