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. 31.
In folgenden Angelegenheiten bedarf der Gemeinde Kirchenrath der be-
schließenden Mitwirkung der Gemeindevertretung:
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung und der dinglichen Belastung von
Grundeigenthum, der Verpachtung und Vermiethung von Kirchengrund-
stücken auf länger als zehn Jahre und der Verpachtung oder Vermie-
thung der den kirchlichen Beamten zur Nutzung oder zum Gebrauch
überwiesenen Grundstücke über die Dienstzeit des jeweiligen Inhabers
hinaus;
2) bei außerordentlichen Nutungen des Vermögens, welche die Substanz
selbst angreifen, sowie bei Kündigung und Einziehung von Kapitalien,
sofern sie nicht zur zinsbaren Wiederbelegung erfolgt;
3) bei Anleihen, soweit sie nicht blos zur vorübergehenden Aushülfe dienen
und aus den laufenden Einnahmen derselben Voranschlagsperiode zurück-
erstattet werden können;
4) bei der Anstellung von Prozessen, soweit sich dieselben nicht auf Eintrei-
bung fortlaufender Zinsen und Gefälle oder die Einziehung ausstehender
Kapitalien, deren Zinsen rückständig geblieben sind, beschränken, desgleichen
bei der Abschließung von Vergleichen;
5 bei Neubauten und erheblichen Reparaturen an Baulichkeiten, sofern nicht
über die Nothwendigkeit der Bauausführung bereits durch die zuständige
Behörde endguliig entschieden ist. Für erheblich gelten Reparaturen,
deren Kostenanschlag 50 Thlr. übersteigt. Im Fall des Bedürfnisses
kann die Gemeindevertretung ein- für allemal die Vollmacht des Gemeinde-
Kirchenraths zur Vornahme höher veranschlagter Reparaturen, jedoch nicht
über die Summe von je 300 Thlr. hinaus, erweitern.
Die Vorschriften 1. bis 5. finden Anwendung auff alles kirchliche
Vermögen, gleichviel, ob es rechtlich der Gemeinde, der Kirche oder einer
kirchlichen Stiftung gehört, sofern es nur der Verwaltung der früheren
Kirchenvorsteher, der Gemeinde oder einer Gemeindekörperschaft unter-
legen hat;
bei der Beschaffung der zu den kirchlichen Bedürfnissen erforderlichen
Geldmittel und Leistungen, soweit solche nicht nach bestehendem Rechte
aus dem Kirchenvermögen oder vom Patrone oder von sonst speziell
Hechschteten zu gewähren sind, insbesondere bei Festsetzung der auf die
emeinde zu repartirenden Umlagen und bei Bestimmung des Reparti-
tionsfußes, welcher nach Maßgabe direkter Staatssteuern oder am Orte
erhobener Kommunalsteuern festgesetzt werden muß;
7) bei Veränderungen bestehender und Einführung neuer Gebührentaxen;
8) bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur Dotirung neuer Stellen für
den Dienst der Gemeinde, sowie zur dauernden Verbesserung des Ein-
kommens der bestehenden; bei dauernder Verminderung solcher, auf der
Kirchenkasse haftender Bewilligungen; bei Verwandlung veränderlicher
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