Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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derartigen Institute, jedoch unbeschadet abweichender statutarischer Ord- 
nungen, 
6) vdie Prüfung des Kassen= und Rechnungswesens in den einzelnen Ge- 
meinden. 
Die Synode ist berechtigt, durch einen zu bestellenden Ausschuß 
von der Verwaltung des lokalen Kirchen- und kirchlichen Stiftungsver- 
mögens (§. 22.), sowie von der Verwaltung der durch eigene Vorstän- 
vertretenen lokalen und allgemeinen kirchlichen Stiftungen innerhalb des 
Kreises Kenntniß zu nehmen und die Beseitigung etwaiger Mißstände 
anzuordnen. 
Sind an Stiftungen der letzteren Art mehrere Synodalkreise be- 
theiligt, so stehen diese Befugnisse nur derjenigen Kreissynode zu, in 
deren Bereiche der Stiftungsvorstand seinen Sitz hat; 
7) die Verwaltung der Kreis-Synodalkasse, die Bestellung eines Kreis-Synodal- 
rechners, die Heskfetung. des Etats der Kasse, diese unter Genehmigung 
des Konsistoriums, die Repartition der zur Kreis. Synodalkasse erforder- 
lichen Beiträge der Kirchenkassen und Gemeinden; 
8) die Prüfung statutarischer Ordnungen der Gemeinden (§K. 46.), sowie die 
Errichtun soccher Ordnungen in dem den Kreissynoden angewiesenen Ge- 
schäftsgebiete. Auch die letzteren bedürfen der Billigung der Provingigl= 
synode und der abschließenden Bestätigung des Konfstoriums 
9) die Wahl ihres Vorstandes nach Maßgabe des F. 54.; 
10) Feh von Abgeordneten zur Provinzialsynode nach Maßgabe der 
K. 54. 
Der Vorstand der Kreissynode besteht aus dem vorfitzenden Superinten- 
denten (Präses) und aus vier von der Synode aus ihrer Mitte auf drei Jahre 
gewählten Beisitzern (Assessoren), von denen mindestens einer ein Geistlichet sein 
muß. Der geistliche eifter und, wenn deren mehrere in dem Synodal-Vor- 
and find, der an erster Stelle gewählte, hat den Vorsitzenden im Falle seiner 
erhinderung in allen Synodalgeschäften zu vertreten. Das Konsistorium kann 
jedoch, wenn die Vertretung eines Superintendenten in allen Ephorglfunktionen 
angeordnet werden muß, auch den Synodalvorsitz dem ernannten Vertreter der 
Superintendentur übertragen. 
K:s. 
Der Synodalvorstand hat 
1) den Vorsitzenden in den Präsidialgeschäften zu unterstützen, 
2) für die Aufzeichnung, Redaktion und Beglaubigung der Protokolle zu 
sorgen, 4 welchem Behufe er unter seiner Verantwortlichkeit auch einige 
Synodalmitglieder zur Unterstützung zuziehen kann, 
3) die Synodalprotokolle an das Konsistorium zu befördern und die von 
letzterem bestätigten Beschlüsse, soweit ihm die Vollziehung aufgetragen 
wird, zur Ausführung zu bringen, 7 
zur
	        
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