Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

1689  —

4)  zur  Versammlung  der  Kreissynode  die  erforderlichen  Einleitungen  zu
treffen,  insbesondere  die  Vorlagen  für  dieselbe  vorzubereiten,

5)  dem  Konsistorium  auf  Erfordern  Gutachten  abzustatten,

6)  in  eiligen  Fällen  der  nach  §.  53.  Nr.  5.  und  6.  der  Synode  übertragenen
Mitaufsicht  die  vorläufige  bis  zur  nächsten  Synodalversammlung  wasame
Entscheidung  zu  treffen,

7)  wenn  die  Kreissynode  nicht  versammelt  ist,  die  ihr  im  §.  53.  Nr.  4.  übertragene
  Zuständigkeit  auszuüben,

8)  auf  eingelegten  Rekurs  über  Einsprüche  gegen  die  Wahl  von  Aeltesten
oder  Gemeindevertretern  (§.  40.)),  über  die  Zulässigkeit  einer  Amtsablehnung
oder  Niederlegung  von  Aeltesten  oder  Gemeindevertretern  (F.  41.),  sowie
über  den  Ausschluß  vom  Wahlrechte  (F.  36.)  zu  entscheiden,

9)  darüber  zu  befinden,  ob  der  Fall  des  §.  44.  Nr.  1.  vorliegt,  sowie  die
Disziplinargewalt  über  die  Mitglieder  des  Gemeinde  -Kirchenraths  und
der  Gemeindevertretung  auszuüben  mit  dem  Rechte,  Ermahnung,  Verweis
  und  weeen  grober  Pflichtwidrigkeit  Entlassung  aus  dem  Amte  zu
verfügen  (K.  44.  Nr.  2.).  »

Die  Disziplinar-Entscheidung  erfolgt  nach  Untersuchung  der  Sache
und  Vernehmung  des  Beschuldigten  durch  eine  schriftlich  mit  Gründen
abzufassende  Resolution,  welche  im  Falle  der  Verurtheilung  zugleich  über
die  Nothwendigkeit  der  Suspension  zu  bestimmen  hat.  Binnen  vier
Wochen  nach  Zustellung  der  Resolution  steht  dem  Beschuldigten  der
Rekurs  an  das  Konsistorium  zu)  welches  endgültig  entscheidet.  Lautet
die  angefochtene  Verfügung  auf  Entlassung,  so  kann  das  Konsistorium
nur  unter  Zuziehung  des  Vorstandes  der  Provinzialsynode  entscheiden,

10)  bei  Pfarrbesetzungen,  vorbehaltlich  des  Rekurses  an  das  Konsistorium,
über  Einwendungen  der  Gemeinde  gegen  Wandel  und  Gaben  des  Designirten,
  sowie  über  Einwendungen  von  einer  Zweidrittelmehrheit  der
Eneinkemglieder  zu  entscheiden.

Ueber  Einwendungen  wegen  der  Lehre  des  Desiggirten  trifft  in
erster  Instanz  das  Konsistorium  die  Entscheidung  unter  Mitwirkung  des
Vorstandes  der  Provinzialsynode  (vergl.  F.  68.  Nr.  6G.).  In  den  Hälen
der  Nr.  7.  8.  9.  10.  müssen  sämmtliche  Mitglieder  des  Synodalvorstandes
  an  den  Beschlüssen  desselben  Theil  nehmen.  Für  die  übrigen
ihm  übertragenen  Geschäfte  reicht  die  Mitwirkung  von  drei  Mitgliedern,
einschließlich  des  Worsitzenden,  aus.

g  56.

cht  udn  den  Versammlungen  der  Kreissynode  findet  eine  beschränkte  Oeffentlichkeit
  statt.

Die  Kandidaten  und  nicht  ordinirten  Geistlichen  des  Synodalkreises,  die
Aeltesten  defselben,  die  evangelischen  Kirchenpatrone,  die  evangelischen  Mitglieder
der  an  der  Kirchenverwaltung  betheiligten  Kreis=  und  Provinzialbehörden,  sowie
der  Centralbehörden  haben  als  Gäste  Zutritt.

(r.  Sles.)  An-