Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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K.  60.

Die  Mitglieder  des  von  der  vorangegangenen  ordentlichen  Provinzialsynode
Vwähsten  Vorstandes,  des  Provinzial-Konsistoriums  und  des  Evangelischen
ber-Kirchenraths  sind  berechtigt,  mit  berathender  Stimme  an  den  Verhandlungen
der  Synode  Theil  zu  nehmen.
ußerdem  wohnt  ein  Königlicher  Kommissar  den  Verhandlungen  bei,
welcher  jederzeit  das  Wort  ergreifen  und  Anträge  stellen  kann.  Das  gleiche
Recht  steht  den  General-  Superintendenten  der  Provinz  zu.

K61.

Jeder  Kreis=  Synodalbezirk  ist  ein  Wablkreis,  seine  Kreissynode  der  Wahlkörper.
  Sind  in  der  Provinz  mehr  als  40  Kreissynoden  vorhanden,  so  ist  durch
Vereinigung  mehrerer  Kreissynoden  zu  einem  Wahlverbande  die  Zahl  der  Wahlkreise
  auf  40  zu  verringern.  In  dem  Wahlverbande  bilden  die  vereinigten  Kreissynoden
  den  Wahlkörper.

Die  Anzahl  und  die  Begrenzung  der  durch  Zusammenlegung  von  Kreissynoden
  gebildeten  Wahlkreise  wird  bis  zur  anderweiten  kirchengesetzlichen  Regelung
  durch  Königliche  Verordnung  bestimmt.

Jeder  Wahlkreis  wählt  zwei  Abgeordnete,  einen  geistlichen  und  einen  weltlichen,
  und  für  jeden  Abgeordneten  gleichzeitig  einen  Stellvertreter  aus  demselben

tande.

Wählbar  sind  die  derzeitigen,  sowie  die  früheren  Mitglieder  der  wählenden
Kreissynoden,  der  Gemeinde  -Kirchenräthe  und  der  Gemeindevertretungen  des
Wahlkreises.

Die  Gemeindevertreter  müssen  das  dreißigste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben.

G.  62.

Kreissynoden,  welche  für  sich  allein  mehr  als  60,000  Evangelische  umfassen,
fsind  befugt,  neben  den  im  §F.  61.  genannten  Mitgliedern  noch  je  einen  Abgeordneten
  zur  Provinzialsynode  zu  entsenden.

Derselbe  ist  von  der  Kreissynode  aus  den  angesehenen,  kirchlich  erfahrenen
und  verdienten  Männern  des  Provinzialbezirks  zu  wählen.  Die  Wahl  kann
auch  auf  eximirte  Personen  gerichtet  werden.

g.  63.

Die  Mitglieder  der  Provinzialsynode  legen  bei  ihrem  Eintritt  in  die
Synode  nachstehendes  Geloͤbniß  ab:

„Ich  gelobe  vor  Gott,  daß  ich  meine  Obliegenheiten  als  Mitglied  der

ynode  sorgfältig  und  treu,  dem  Worte  Gottes  und  den  Ordnungen  der

evangelischen  Landeskirche  gemäß,  erfuͤllen  und  darnach  trachten  will,  daß

die  Kirche  in  allen  Stücken  wachse  an  dem,  der  das  Haupt  ist  Christus.“

Jahrgang  1874.  ¶Nr.  8195)  25  g.  64.