Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Der Präses wird bei den Präsidialgeschäften von den Beifitzern unterstützt. 
Im Falle seiner bleibenden Verhinderung oder seines definitiven Ausscheidens 
wählen bei nicht versammelter Synode die Beisitzer unter sich einen stellver- 
tretenden Vorsitzenden. ç 
Die Korrespondenz führt, insoweit nicht der Vorstand in Gesammtheit zu 
dandeln berufen ist, der Präses allein. Demselben steht frei, die Mitunterschrift 
er Beisitzer einzuholen. 
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Dem Vorstande der Provinzialsynode liegt ob: 
1) die Sorge für die Redaktion und Beglaubig der Synodalprotokolle. 
Für die Aufzeichnung kann der Vorstand act Zusiimmung der Spynode 
ein Mitglied derselben oder mehrere heranziehen. Auch in diesem Falle 
ist er far die Redaktion und die Richtigkeit des Protokolls ver- 
antwortlich; 
2) die Einreichung der Synodalprotokolle an das Konsistorium, sowie deren 
Mittheilung an sämmtliche Pfarrer und Gemeinde -Kirchenräthe der 
Provinz; 
3) die zur Ausführung der Synodalbeschlüsse erforderlichen Maßnahmen; 
4) die Vorbereitung der Geschäfte für die nächste Synodalversammlung, 
insbesondere die Prüfung der Legitimationen (F. 69.); 
5) die Abstattung von Gutachten, welche von dem Konsistorium erforder: 
werden; 
6) die Theilnahme an wichtigen Geschäften des Konfistoriums. Sie muß 
eintreten bei Vorschlägen über die Besetzung kirchenregimentlicher Aemter, 
bei Entscheidungen sowohl in der Rekursinstanz über die Entlassung von 
Aeltesten (F. 44.) als auch in erster Instanz über Einwendungen der 
Gemeinde gegen die Lehre eines zum Pfarramt Designirten (K. 55. 
Nr. 10.); gcher bei Entscheidungen, durch welche wegen Mangels an 
Uebereinstimmung mit dem Bekenntnisse der Kirche die Berufung eines 
sonst Anstellungsfähigen zu einem geistlichen Amte für unzulässig erklärt 
wird endlich in allen Fallen, in welchen gegen einen Geistlichen wegen 
Irrlehre die Untersuchung eingeleitet oder eine Entscheidung gefällt 
werden soll. 
Auch in anderen, durch ihre Wihtigkei dazu geeigneten Angelegen- 
heiten kann das Konsistorium den Synodalvorstand zuziehen. 
Die Mitwirkung des Vorstandes findet in der Weise statt, daß die 
Mitglieder desselben an den betreffenden Berathungen und Beschlüssen 
als außerordentliche Mitglieder des Konsistoriums mit vollem Stimm- 
rechte Theil nehmen. Ihrer Theilnahme ist in der Ausfertigung des 
Beschlusses Erwähnung zu thun; 
7) die Berichterstattung über seine Wirksamkeit an die nächste ordentliche 
Provinzialsynode. 
+§69.
	        
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