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Der Präses wird bei den Präsidialgeschäften von den Beifitzern unterstützt.
Im Falle seiner bleibenden Verhinderung oder seines definitiven Ausscheidens
wählen bei nicht versammelter Synode die Beisitzer unter sich einen stellver-
tretenden Vorsitzenden. ç
Die Korrespondenz führt, insoweit nicht der Vorstand in Gesammtheit zu
dandeln berufen ist, der Präses allein. Demselben steht frei, die Mitunterschrift
er Beisitzer einzuholen.
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Dem Vorstande der Provinzialsynode liegt ob:
1) die Sorge für die Redaktion und Beglaubig der Synodalprotokolle.
Für die Aufzeichnung kann der Vorstand act Zusiimmung der Spynode
ein Mitglied derselben oder mehrere heranziehen. Auch in diesem Falle
ist er far die Redaktion und die Richtigkeit des Protokolls ver-
antwortlich;
2) die Einreichung der Synodalprotokolle an das Konsistorium, sowie deren
Mittheilung an sämmtliche Pfarrer und Gemeinde -Kirchenräthe der
Provinz;
3) die zur Ausführung der Synodalbeschlüsse erforderlichen Maßnahmen;
4) die Vorbereitung der Geschäfte für die nächste Synodalversammlung,
insbesondere die Prüfung der Legitimationen (F. 69.);
5) die Abstattung von Gutachten, welche von dem Konsistorium erforder:
werden;
6) die Theilnahme an wichtigen Geschäften des Konfistoriums. Sie muß
eintreten bei Vorschlägen über die Besetzung kirchenregimentlicher Aemter,
bei Entscheidungen sowohl in der Rekursinstanz über die Entlassung von
Aeltesten (F. 44.) als auch in erster Instanz über Einwendungen der
Gemeinde gegen die Lehre eines zum Pfarramt Designirten (K. 55.
Nr. 10.); gcher bei Entscheidungen, durch welche wegen Mangels an
Uebereinstimmung mit dem Bekenntnisse der Kirche die Berufung eines
sonst Anstellungsfähigen zu einem geistlichen Amte für unzulässig erklärt
wird endlich in allen Fallen, in welchen gegen einen Geistlichen wegen
Irrlehre die Untersuchung eingeleitet oder eine Entscheidung gefällt
werden soll.
Auch in anderen, durch ihre Wihtigkei dazu geeigneten Angelegen-
heiten kann das Konsistorium den Synodalvorstand zuziehen.
Die Mitwirkung des Vorstandes findet in der Weise statt, daß die
Mitglieder desselben an den betreffenden Berathungen und Beschlüssen
als außerordentliche Mitglieder des Konsistoriums mit vollem Stimm-
rechte Theil nehmen. Ihrer Theilnahme ist in der Ausfertigung des
Beschlusses Erwähnung zu thun;
7) die Berichterstattung über seine Wirksamkeit an die nächste ordentliche
Provinzialsynode.
+§69.