Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

— 180 — 
Für die Wahl zu Kommissionen genügt die relative Mehrheit. 
ähere Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Synode werden von 
dem Enangelischen Ober-Kirchenrath getroffen. 
Artikel 8. 
Die Mitglieder der Synode erhalten, soweit sie nicht am Sitzungsorte 
wohnhaft sind, Tagegelder und Reisekosten. Ueber die Höhe derselben, sowie 
über die zu ihrer Anweisung erforderlichen Mittel ergeht besondere Bestimmung. 
Artikel 9. 
Der Enangelische Ober-Kirchenrath hat im Einverständniß mit dem Minister 
der geistlichen Angelegenheiten den Zeitpunkt und den Ort des Zusammentretens der 
Synode zu bestimmen und die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen 
Instruktionen zu erlassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.