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(Nr. 8198.) Gesetz über die gerichtliche Eintragung von Grundlasten in den vormals
Bayerischen Landestheilen des Bezirks des Appellationsgerichts zu Kassel.
Vom 29. Mai 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
C. 1.
In den vormals Bayerischen Landestheilen des Bezirks des Appellations.
erichts zu Kassel sind die für ablösbar erklärten Grundlasten, sowie die an deren
telle getretenen Geldansprüche weder in die gegenwärtig üblichen General-
Währschafts= und Hypothekenbücher, noch in die durch das Gesetz vom 29. Mai
1873. über das Grundbuchwesen 2c. eingeführten Grundbücher einzutragen, be-
halten vielmehr ohne Eintragung sewoll dem Eigenthümer als Dritten gegen-
über ihre bisherige Wirksamkeit. Auch sollen cche Grundlasten und Geld-
ansprüche, soweit sie in den General-Währschafts, und Hypothekenbüchern unter
dem Titel des Eigenthümers eingetragen sind, in die neu anzulegenden Grund-
bücher nicht übertragen werden.
. 2.
Die in §. 1. erwähnten Grundlasten und Geldansprüche sind in dem
Iwangsversteigerungs- und Konkursverfahren von der Anmeldung befreit; sie
gehen kraft des Gesetes auf den Ersteher über.
Auch bei freiwilligen Veräußerungen wird, sofern das Gegentheil nicht
ausdrücklich vereinbart ist, angenommen, daß der Erwerber dieselben ohne An-
rechnung auf den Kaufpreis übernommen habe.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. Mai 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke.
Achenbach.
O#r. 8198—8199) 27° Tr. 8199.