Schlußbestimmungen.
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6) wer in den für den freien Durchzug der Fische angelegten Fischpässen,
sowie in den oberhalb und unterhalb derselben gelegenen, dem Fischfange
futtogenen Theilen der Gewässer irgend eine Art des Fischfangs ausübt
G. 42.)
7) wer den Vorschriften des F. 43. oder den zur Ausführung desselben ge-
troffenen Anordnungen zuwider den Gewässern schädliche, die Fischerei
gefährdende Stoffe zuführt oder verbotswidrig Hanf und Flachs in nicht
geschlossenen Gewässern rötet (§. 44.).
G. 51.
Mit Geldstrafe bis zu 90 Mark Reichsmünze oder mit Haft bis zu 4 Wochen
werden bestraft:
ge Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der S§. 24. und 26. dieses
esetzes.
Neben der Strafe ist auf Einziehung aller verbotswidrig feil gebotenen,
verkauften oder versandten Fische zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Ver-
urtheilten gehören oder nicht.
G. 52.
Wer zur Begehung einer durch dieses Gesetz mit Strafe bedrohten Ueber-
tretung sich seiner Angehörigen, Dienstboten, Lehrlinge oder Arbeiter als Theil-
nehmer bedient, haftet, wenn diese nicht zahlungsfähig sind, neben der von ihm
selbst verwirkten Strafe für die von denselben zu erlegenden Geldstrafen.
G. 53.
Alle früher erlassenen, den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehenden
Vorschriften werden aufgehoben.
G. 54.
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist mit der Aus-
führung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin) den 30. Mai 1874.
(d. S.) Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke.
Achenbach.
(Nr. 8203.)