Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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(r. 8204.) Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes vom 6. Mai 1869. über die juristischen 
Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste (Gesetz Samml. 
S. 650. ff.). Vom 1. Juni 1874. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen x. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang 
Unserer Monarchie, was folgt: 
F. 1. 
Deutsche, welche in Elsaß-Lothringen die nach den dortigen Gesetzen vor- 
geschriebene erste, zum Eintritt in den höheren Justizdienst beschigende Prüfung 
estanden haben, können mit Genehmigung des Justigministers zur Vorbereitung 
für den Justizdienst und die Zurücklegung der großen Staatsprüfung in Preußen 
zugelassen werden. 
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Auf die nach den Iß#. 6. bis 8. des Gesetzes vom 6. Mai 1869. den 
Referendarien vorgeschriebene Vorbereitungszeit kann die bei den Gerichten, der 
Staatsanwaltschaft, den Advokaten, Anwälten und Notaren in Elsaß-Lothringen 
zurückgelegte Zeit der Beschäftigung mit Genehmigung des Justizministers in 
Mnrcchnung gebracht werden. 
G. 3. 
Der Justizminister hat die zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen 
näheren Anordnungen zu treffen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juni 1874. 
(. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
r. 8205.)
	        
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