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g. 5.
Das gegenwärtige Gesetz, zu dessen Ausführung der Finanzminister das
Erforderliche anzuordnen hat, kommt zuerst bei der Veranlagung der Gewerbe-
steuer für das Jahr 1875. in Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Juni 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke.
Achenbach.
(Nr. 8207.) Gesetz über die Enteignung von Grundeigenthum. Vom 11. Juni 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, für den ganzen
Umfang der Monarchie, was folgt:
Titel I.
Zulässigkeit der Enteignung.
S. 1.
Das Grundeigenthum kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles
für ein Unternehmen, dessen Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechtes
erfordert, gegen vollständige Entschädigung entzogen oder beschränkt werden.
5. 2.
Die Entziehung und dauernde Beschränkung des Grundeigenthums erfolgt
auf Grund Königlicher Verordnung, welche den Unternehmer und das Unter-
nehmen, zu dem das Grundeigenthum in Anspruch genommen wird, bezeichnet.
Die Königliche Verordnung wird durch das Amtsblatt derjenigen Regie-
rung bekannt gemacht, in deren Bezirk das Unternehmen ausgeführt werden soll.
C. 3.
Ausnahmsweise bedarf es zu Enteignungen der in §. 2. gedachten Art
einer Königlichen Verordnung nicht für Geradelegung oder Erweiterung öffent-
r. 8206—8207.) 327 licher