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Eine Wertherhöhung, welche das abzutretende Grundstück erst in Folge
der neuen Anlage erhält, kommt bei der Bemessung der Entschädigung nicht in
Anschlag.
F. 11.
Der Betrag des Schadens, welchen Nutzungs., Gebrauchs- und Servitut-
berechtigte, Pächter und Miether durch die Enteignung erleiden, ist, soweit der-
selbe nicht in der nach H. 8. für das enteignete Grundeigenthum bestimmten Ent-
schädigung oder in der an derselben zu gewährenden Nuzzung begriffen ist, be-
sonders zu ersetzen.
5. 12.
Für Beschränkungen (§#. 2., 4.) ist die Entschädigung nach denselben Grund-
sätzen zu bestimmen, wie für die Entziehung des Grundeigenthums.
Krin durch eine Beschränkung eine Benachtheiligung des Eigenthümers
ein, welche bei Anordnung der Beschränkung sich nicht im Voraus abschätzen
läßt, so kann der Eigenthümer die Bestellung einer angemessenen Kaution, sowie
die Festsetzung der Entschädigung nach Ablauf jeden halben Jahres der Be-
schränkung verlangen.
G. 13.
Für Neubauten, Anpflanzungen, sonstige neue Anlagen und Verbesserungen
wird beim Widerspruch des Unternehmers eine Vergütung nicht gewährt, viel-
mehr nur dem Eigenthümer die Wiederwegnahme auf seine Kosten bis zur Ent-
eignung des Grundstückes vorbehalten, wenn aus der Art der Anlage, dem Zeit-
punkte ihrer Errichtung oder den sonst obwaltenden Umständen erhellt, daß die-
selben nur in der Absicht vorgenommen sind, eine höhere Entschädigung zu erzielen.
*si*-ktC
Der Unternehmer ist zugleich zur Einrichtung derjenigen Anlagen an
Wegen, Ueberfahrten, Triften) Einfriedigungen, Bewässerungs= und Vorfluths=
anstalten u. s. w. verpflichtet, welche für die benachbarten Grundstücke oder im
öffentlichen Interesse zur Sicherung gegen Gefahren und Nachtheile nothwendig
werden. Auch die Unterhaltung dieser Anlagen liegt ihm ob, insoweit dieselbe
über den Umfang der bestehenden Vergflichtungen zur Unterhaltung vorhandener,
demselben Zwecke dienender Anlagen hinausgeht.
Ueber diese Obliegenheiten des Unternehmers entscheidet die Bezirksregie-
rung (§. 21.).
Titel III.
Enteignungsverfahren.
1. Feststellung des Planes.
F. 15.
Vor Ausführung des Unternehmens ist für dasselle, unter Berücksichtigung
der nach F. 14. den Unternehmer treffenden Obliegenheiten, ein Plan, welchem
geeig-