Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Eine Wertherhöhung, welche das abzutretende Grundstück erst in Folge 
der neuen Anlage erhält, kommt bei der Bemessung der Entschädigung nicht in 
Anschlag. 
F. 11. 
Der Betrag des Schadens, welchen Nutzungs., Gebrauchs- und Servitut- 
berechtigte, Pächter und Miether durch die Enteignung erleiden, ist, soweit der- 
selbe nicht in der nach H. 8. für das enteignete Grundeigenthum bestimmten Ent- 
schädigung oder in der an derselben zu gewährenden Nuzzung begriffen ist, be- 
sonders zu ersetzen. 
5. 12. 
Für Beschränkungen (§#. 2., 4.) ist die Entschädigung nach denselben Grund- 
sätzen zu bestimmen, wie für die Entziehung des Grundeigenthums. 
Krin durch eine Beschränkung eine Benachtheiligung des Eigenthümers 
ein, welche bei Anordnung der Beschränkung sich nicht im Voraus abschätzen 
läßt, so kann der Eigenthümer die Bestellung einer angemessenen Kaution, sowie 
die Festsetzung der Entschädigung nach Ablauf jeden halben Jahres der Be- 
schränkung verlangen. 
G. 13. 
Für Neubauten, Anpflanzungen, sonstige neue Anlagen und Verbesserungen 
wird beim Widerspruch des Unternehmers eine Vergütung nicht gewährt, viel- 
mehr nur dem Eigenthümer die Wiederwegnahme auf seine Kosten bis zur Ent- 
eignung des Grundstückes vorbehalten, wenn aus der Art der Anlage, dem Zeit- 
punkte ihrer Errichtung oder den sonst obwaltenden Umständen erhellt, daß die- 
selben nur in der Absicht vorgenommen sind, eine höhere Entschädigung zu erzielen. 
*si*-ktC 
Der Unternehmer ist zugleich zur Einrichtung derjenigen Anlagen an 
Wegen, Ueberfahrten, Triften) Einfriedigungen, Bewässerungs= und Vorfluths= 
anstalten u. s. w. verpflichtet, welche für die benachbarten Grundstücke oder im 
öffentlichen Interesse zur Sicherung gegen Gefahren und Nachtheile nothwendig 
werden. Auch die Unterhaltung dieser Anlagen liegt ihm ob, insoweit dieselbe 
über den Umfang der bestehenden Vergflichtungen zur Unterhaltung vorhandener, 
demselben Zwecke dienender Anlagen hinausgeht. 
Ueber diese Obliegenheiten des Unternehmers entscheidet die Bezirksregie- 
rung (§. 21.). 
Titel III. 
Enteignungsverfahren. 
1. Feststellung des Planes. 
F. 15. 
Vor Ausführung des Unternehmens ist für dasselle, unter Berücksichtigung 
der nach F. 14. den Unternehmer treffenden Obliegenheiten, ein Plan, welchem 
geeig-
	        
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