Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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bel Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück 
elegen ist. 
Sind die Parteien über die Sachverständigen nicht einig, so ernennt das 
Gericht dieselben. 
Wird von dem Unternehmer auf richterliche Entscheidung angetragen, so 
fallen ihm jedenfalls die Kosten der ersten Instanz zur Last. 
F. 31. 
Wegen solcher nachtheiligen Folgen der Enteignung, welche erst nach dem 
im §. 25. gedachten Termine erkennbar werden, bleibt dem Entschädigungs- 
berechtigten ö6 zum Ablauf von drei Jahren nach der Ausführung des Theiles 
der Anlage, durch welche er benachtheiligt wird, ein im Rechtswege verfolgbarer 
persönlicher Anspruch gegen den Unternehmer. 
3. Vollziehung der Enteignung. 
K. 32. 
Die Enteignung des Grundstücks wird auf Antrag des Unternehmers von 
der Bezirksregierung ausgesprochen, wenn der nach F. 30. vorbehaltene Rechts- 
weg dem Unternehmer gegenüber durch Ablauf der sechsmonatlichen Frist, Ver- 
zicht oder rechtskräftiges Urtheil erledigt, und wenn nachgewiesen ist, daß die 
vereinbarte (I§. 16., 26.) oder endgültig setgesteute Entschädigungs= oder Kautions- 
summe rechtsgültig gezahlt oder hinterlegt ist. 
Die Enteignungserklärung schließt, insofern nicht ein Anderes dabei vor- 
behalten wird, die Einweisung in den Besitz in sich. 
g. 33. 
Gleichzeitig mit der Enteignungserklärung hat die Regierung da, wo nach 
den bestehenden Gesetzen von dem Eigenthumsübergange Nachricht zu den Ge- 
richtsakten zu nehmen ist, oder wo zur Eintragung des Eigenthumsüberganges 
bestimmte öffentliche Bücher bestehen, der zuständigen Gerichts= oder sonstigen 
Behörde von der Enteignung Nachricht zu geben, beziehungsweise dieselbe um 
Bewirkung der Eintragung zu ersuchen. Bir Enteignungsbeschluß der Regierung 
steht hierbei dem Erkenntnisse eines Gerichts gleich. 
K. 34. 
In dringlichen Fällen kann die Regierung auf Antrag des Unternehmers 
anordnen, daß noch vor Erledigung des Rechtsweges die Enteignung erfolgen 
solle, sobald die durch Regierungsbeschluß (F. 29.) festgestellte Entschädigungs- 
oder Kautionssumme gezahlt oder hinterlegt worden. 
Diese Anordnung kann unter Umständen auch von vorgängiger Leistung 
einer besonderen Kaution abhängig gemacht werden. 
Gegen die Anordnung der Regierung in diesen Fällen steht innerhalb 
dreier Tage nach der Zustellung jedem Betheiligten der Rekurs an die vorgesetzte 
Ministerialinstanz offen.
	        
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